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Die Reklamationen sind binnen einer Woche ausschließender Frist und zwar in den
Fällen unter lit, a vom Tage der Einhebung der Steuer an, in den Fällen unter lit. b
und c vom Tage der Bekanntmachung der treffenden Beschlüsse oder Bescheide an gerechnet,
bei dem Rentamte, welches die Steuer festgesetzt oder den beschwerlichen Beschluß erlassen
hat, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben.
Die Zuständigkeit der Reklamationsstelle richtet sich nach jenem Rentamte, von welchem
thatsächlich — wenn auch an Stelle des Rentamts des Wohnortes — die Steueranlage
vorgenommen oder der Strafbescheid erlassen, oder bei welchem der Antrag auf Steuer-
erstattung gestellt wurde.
Dem Rechtsmittel kommt hinsichtlich der Entrichtung der Steuer keine aufschiebende
Wirkung zu.
Gegen den Bescheid der Regierung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.
Wird eine Reklamation wegen Festsetzung der Steuer zur Regierung, Kammer der
Finanzen, ergriffen, außerdem aber wegen der vom Rentamte neben Anlage der Steuer
verhängten Strafe auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so bleibt die letztere bis zur
rechtskräftigen Feststellung der Steuer ausgesetzt.
Art. 25.
Die sämmtlichen Gemeindebehörden sind verpflichtet, hinsichtlich der Besteuerung des
Gewerbebetriebs im Umherziehen, dann der Bestrafung von Zuwiderhandlungen und zur
Sicherstellung der Abgaben, Strafen und Kosten die erforderliche Beihilfe nach Maßgabe
des gegenwärtigen Gesetzes und der hiezu ergehenden Vollzugsanordnungen zu leisten.
Art. 26.
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. April 1879 in Wirksamkeit.
Es können jedoch schon vom Tage der Verkündung ab Anmeldungen stattfinden und
Besteuerungsnachweise eingeholt werden.
Von dem Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes an treten alle entgegenstehenden
Bestimmungen des Gewerbsteuergesetzes vom 1. Juli 1856 und der hiezu erlassenen Vollzugs-
anordnungen mit der Maßgabe außer Wirksamkeit, daß die zufolge letzteren Gesetzes von