Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Æ 12. 173 
83. 
Der Gewerbebetrieb, welcher am Wohnorte beziehungsweise am Orte der gewerblichen 
Niederlassung stattfindet, kann nicht die Heranziehung zur Steuer nach Maßgabe dieses 
Gesetzes begründen, auch wenn der Betrieb von Haus zu Haus erfolgt. 
Ebensowenig ist dieser Steuer der Gewerbebetrieb unterworfen, wenn er außerhalb 
der gewerblichen Niederlassung aber lediglich auf vorgängige Bestellung stattfindet, weßhalb 
z. B. Musiker, welche ihr Gewerbe auch über den Umkreis von 15 Kilometer, aber aus- 
schließlich auf vorgängige Bestellung ausüben, der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen nicht unterliegen. 
84. 
Ergibt sich ein Zweifel, ob gewisse Arten von künstlerischen Leistungen oder Schau- 
stellungen, je nachdem bei denselben ein höheres wissenschaftliches oder Kunst-Interesse statt- 
findet (Art. 1 Ziff. 4 des Gesetzes), der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen 
unterliegen oder nicht, so ist entscheidend, ob dergleichen Leistungen oder Schaustellungen 
nach dem Befinden der Behörden oder Stellen der inneren Verwaltung legitimationsschein- 
pflichtig sind oder nicht. 
Jedoch hat in solchen Fällen das Rentamt unter Vorbehalt der Rückerstattung die 
Einsteuerung dann vorzunehmen, wenn es sich nicht um Personen oder um Gesellschaften 
handelt, deren Leistungen rc. durch besonderen Ruf beziehungsweise das vorgängige Urtheil 
der öffentlichen Meinung als solche bekannt sind, welche ein höheres Interesse der Kunst 
oder Wissenschaft beanspruchen können. 
5. 
Unter dem in Art. 2 Ziff. 2 gedachten Marktverkehr ist nicht nur der Verkehr auf 
Jahrmärkten, sondern auch auf Wochenmärkten und den für besondere Gegenstände statt- 
findenden Märkten, z. B. Pferde-, Vieh-, Woll-, Holz= 2c. Märkten zu begreifen. 
Die Steuerbefreiung des Marktverkehrs bleibt jedoch auf jene Gegenstände beschränkt, 
welche diesem Verkehre angehören. Die Beantwortung der Frage, welche Gegenstände 
dem Marktverkehre angehören, bemißt sich bei Jahrmärkten oder besonderen Märkten nach 
der jeweils bestehenden Marktordnung, bei Wochenmärkten dagegen nach den Vorschriften 
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