Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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in § 66 der Gewerbeordnung, beziehungsweise nach Ortsgewohnheit und der Verfügung 
der zuständigen Verwaltungsbehörde. 
(Sten. Ber. über die 77. Sitzung der K. d. Abg. vom 15. Februar 1879 
Bd. III. S. 296.) 
In Ansehung des in Art. 2 Ziff. 2 erwähnten Meßverkehrs (vide auch Art. 3 
Ziff. 3 und Art. 15 Ziff. 1) macht es keinen Unterschied, ob dieser Verkehr in s. g. 
Meßbuden oder in sonst gemietheten und für den An= und Verkauf gelegentlich der Meß- 
zeit dienlichen Lokalen stattfindet. 
Der An= und Verkauf von Waaren in öffentlichen Ausstellungen oder das Suchen 
von Waarenbestellungen auf solchen unterliegt der Steuer nach den Vorschriften des gegen- 
wärtigen Gesetzes nicht. (Vergl. die Motive zu Art. 2 und 3 des Gesetzentwurfs, Ver- 
handl. d. K. d. Abg. 1879 Beil. Bd. IV. S. 296.) 
86. 
Hinsichtlich des Gewerbebetriebs im Umherziehen von Angehörigen außerdeutscher Staaten 
ist in Folge der zur Zeit bestehenden Verträge oder Vereinbarungen (Art. 3 Abs. 1 des 
Gesetzes) Nachstehendes zu beachten: 
1) Die Angehoͤrigen des Großherzogthums Luxemburg stehen nach den Zollvereins= 
verträgen den Angehörigen deutscher Staaten völlig gleich, und es ist deshalb 
ihnen gegenüber die Anwendung der Ausnahmsbestimmungen in Art. 3 Ziff. 1 
und 2 ausgeschlossen. 
Die Angehörigen aller sonstigen außerdeutschen Staaten werden von der Vor- 
schrift in Art. 3 Ziff. 1 des Gesetzes betroffen, und es bedürfen dieselben zu dem 
einschlägigen Handelsbetrieb, ausgenommen wenn derselbe im gewöhnlichen Grenz- 
verkehr stattfinden soll, auch eines Legitimationsscheines. (Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 7. März 1877, den Gewerbebetrieb der Ausländer im Um- 
herziehen betreffend, und Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern 
vom 7. Dezember 1877 im Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern 
S. 387 und 389 und im Fin.-Min.-Bl. 1878 S. 69). 
3) Den nachbenannten Staaten angehörige Kaufleute, Fabrikanten und andere Ge- 
werbtreibende, welche nach den Bestimmungen in Art. 2 Ziff. 1 des Gesetzes 
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