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„beispielsweise“ aufgezählt sind, und daher eine Einreihung anderweit vorkommen-
der Gewerbe ähnlicher Art unter die geeigneten Tarifnummern nach Art. 4 Abs. 6
des Gesetzes zulässig erscheint, sind die unter Tar.-Nr. 3 litt. c erwähnten Handels-
geschäfte für die daselbst bezeichneten Waarengattungen unter dem Vorbehalte der
Anwendung der Tar.-Nr. 5 (vd. nachfolgende Bemerkung) ausschließend bestimmt,
und es findet unter Tar.-Nr. 3 litt. c eine Einreihung anderer als der genannten
Handelsgeschäfte nicht statt.
Hinsichtlich der ausgleichenden Aufgabe der Tar.-Nr. 5 in Absicht auf eine den
Betriebsverhältnissen angemessene Höhe der Steuer wird auf die Verhandlungen
bei Berathung des Gesetzes (Sten. Ber. über die 77. Sitzung der Kammer der
Abgeordneten vom 15. Februar 1879 Bd. III S. 308) hingewiesen.
Der Ansatz der Tar.-Nr. 5 hat demgemäß dann stattzufinden, wenn nach
dem Umfange des Geschäfts, beziehungsweise nach der Größe des darin ver-
wendeten Betriebscapitals und erzielten Umsatzes im Vergleiche zur Gewerbsteuer
von stehenden Gewerben ähnlicher Art und ähnlichen Umfanges die nach der
regelmäßigen Tarifnummer sich ergebende Steuer nicht den ausreichenden Steuer-
satz bieten würde (z. B. bei Viehhändlern, Pferdehändlern, Juwelenhändlern
im Umherziehen, im Umherziehen mit erheblichem Betriebscapitale unternommener
Auf= und Verkauf von Victualien und dergl.).
P) Die Tar.-Nr. 8 litt. c (Musikergesellschaften) ist für jene Unternehmungen bestimmt,
deren Leistungen nicht als solche von untergeordneter Art bezeichnet werden können,
während dieselben andrerseits nicht als von derartiger Beschaffenheit zu erachten
sind, daß denselben ein Anspruch auf ein höheres Interesse der Kunst zustände.
(vd. & 4 oben).
Als selbstverständlich wird bemerkt, daß der Meistsatz der Betriebsanlage von 90 =
unter Tar.-Nr. 8 litt. c auch bestimmend für Musikergesellschaften untergeordneter Art (Tar.=
Nr. 7 litt. b) insoferne ist, als letztere Unternehmungen nach der aus der Vergleichung der
beiden Tarifnummern zu entnehmenden Absicht des Gesetzes einer höheren Gesammtsteuer
wie 108 -„X nicht unterliegen können. Sollte sich daher ausnahmsweise bei Anwendung
der Tar.-Nr. 7b in Folge der Anzahl der Gesellschaftsmitglieder eine höhere Gesammtsteuer
ergeben, so ist die Steuer nach Tar.-Nr. 8 litt. c zu veranlagen.
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