K 12. 177
88.
Die in Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehenen Steuerermäßigungen werden — unter
Vorbehalt der Reclamationsbefugnisse des Betheiligten (Art. 22 litt. a) — vom Rentamte
sofort bei der Steueranlage gewährt.
Unter dem Gewerbebetrieb im Umherziehen „geringerer Gattung“ sind zunächst die
Nummern 1, 2, 3 litt. a und 7 lirt. àa und b des dem Gesetze beigefügten Tarifs, sowie
ellenfallsige unter diese Tarifnummern analog einzureihende Arten des herumziehenden Ge-
werbebetriebs verstanden.
Die Verhältnisse, unter welchen nach Art. 5 Abs. 1 Steuerermäßigungen bewilliget
werden können, sind vom Rentamte nicht nur hinsichtlich deren Vorhandenseins, sondern
auch in Absicht auf den geringeren oder größeren Grad der Erwerbsbeschränkung, durch
welchen der Erlaß einer geringeren oder größeren Steuerquote bedingt wird, pflichtmäßig
zu würdigen.
Es soll hiebei nach den in den Ausschüssen der Kammer gepflogenen Berathungen mit
entsprechender Vorsicht verfahren und namentlich der Erlaß der Betriebsanlage für einen
allenfallsigen Begleiter dann versagt werden, wenn dessen Unentbehrlichkeit für den erwerbs-
beschränkten Unternehmer nicht feststeht, oder vermuthet werden kann, daß der Begleiter für
eigene Rechnung ein Gewerbe im Umherziehen betreibe.
89.
Steuerermäßigungen gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes werden auf Ansuchen vom
k. Staatsministerium der Finanzen im Einverständnisse mit dem k. Staatsministerium des
Innern aus ähnlichen Gründen bewilliget, wie solche seither zur Einräumung der Begünstig-
ung einer ermäßigten Abgabe für Legitimationsscheine nach § 22 Abs. 3 der Allerhöchsten
Verordnung vom 4. Dezember 1872 (Reggsbl. S. 2675) Veranlassung gegeben haben.
Die einschlägigen Gesuche sind rechtzeitig, d. h. thunlichst vor dem Eintritte des Zeit-
punktes der Steuerpflicht oder vor Beginn des Steuerjahres bei der Distriktsverwaltungs-
behörde einzureichen, welche dieselben mit Gutachten versehen dem einschlägigen Rentamte
zur berichtlichen Aeußerung und Vorlage an die Regierungsfinanzkammer übermittelt. Letztere
hat über die Voraussetzungen der Ermäßigung sich mit der k. Regierung, Kammer des