Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 12. 177 
88. 
Die in Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehenen Steuerermäßigungen werden — unter 
Vorbehalt der Reclamationsbefugnisse des Betheiligten (Art. 22 litt. a) — vom Rentamte 
sofort bei der Steueranlage gewährt. 
Unter dem Gewerbebetrieb im Umherziehen „geringerer Gattung“ sind zunächst die 
Nummern 1, 2, 3 litt. a und 7 lirt. àa und b des dem Gesetze beigefügten Tarifs, sowie 
ellenfallsige unter diese Tarifnummern analog einzureihende Arten des herumziehenden Ge- 
werbebetriebs verstanden. 
Die Verhältnisse, unter welchen nach Art. 5 Abs. 1 Steuerermäßigungen bewilliget 
werden können, sind vom Rentamte nicht nur hinsichtlich deren Vorhandenseins, sondern 
auch in Absicht auf den geringeren oder größeren Grad der Erwerbsbeschränkung, durch 
welchen der Erlaß einer geringeren oder größeren Steuerquote bedingt wird, pflichtmäßig 
zu würdigen. 
Es soll hiebei nach den in den Ausschüssen der Kammer gepflogenen Berathungen mit 
entsprechender Vorsicht verfahren und namentlich der Erlaß der Betriebsanlage für einen 
allenfallsigen Begleiter dann versagt werden, wenn dessen Unentbehrlichkeit für den erwerbs- 
beschränkten Unternehmer nicht feststeht, oder vermuthet werden kann, daß der Begleiter für 
eigene Rechnung ein Gewerbe im Umherziehen betreibe. 
89. 
Steuerermäßigungen gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes werden auf Ansuchen vom 
k. Staatsministerium der Finanzen im Einverständnisse mit dem k. Staatsministerium des 
Innern aus ähnlichen Gründen bewilliget, wie solche seither zur Einräumung der Begünstig- 
ung einer ermäßigten Abgabe für Legitimationsscheine nach § 22 Abs. 3 der Allerhöchsten 
Verordnung vom 4. Dezember 1872 (Reggsbl. S. 2675) Veranlassung gegeben haben. 
Die einschlägigen Gesuche sind rechtzeitig, d. h. thunlichst vor dem Eintritte des Zeit- 
punktes der Steuerpflicht oder vor Beginn des Steuerjahres bei der Distriktsverwaltungs- 
behörde einzureichen, welche dieselben mit Gutachten versehen dem einschlägigen Rentamte 
zur berichtlichen Aeußerung und Vorlage an die Regierungsfinanzkammer übermittelt. Letztere 
hat über die Voraussetzungen der Ermäßigung sich mit der k. Regierung, Kammer des
	        
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