Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Für das Jahr 1879 ist jedoch anzunehmen, daß die meisten Personen, welche in 
Bayern ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, sich zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit 
gegenwärtigen Gesetzes bereits im Besitze eines von einer bayerischen Behörde ausgestellten 
oder mit dem Ausdehnungsvermerke einer bayerischen Behörde versehenen Legitimationsscheines 
befinden. Diese Personen sind auch dann, wenn sie ihrer Gewerbsteuerpflicht nach Maßgabe 
des Gesetzes vom 1. Juli 1856 nachgekommen sind, gehalten, sich zur Steuer nach Maßgabe 
des gegenwärtigen Gesetzes anzumelden und dieselbe gegen Anrechnung der nach dem früheren 
Gesetze gezahlten Steuer für das ganze Jahr 1879 zu entrichten. 
Treffen, worüber sich das Rentamt bei der Anmeldung zu vergewissern hat, die vor- 
erwähnten Voraussetzungen zu, so ist dem Rentamte gestattet, die nach Formular II aus- 
zustellende Steuernachweisung dem Inhaber des Legitimationsscheines in der Weise zu 
behändigen, daß unter geeigneter Aenderung des Vermerks der Steuerzahlung auf dem 
Legitimationsscheine die rentamtliche Nachweisung über die neu entrichtete Steuer dem 
Legitimationsscheine beigeheftet oder auch, soferne der Legitimationsschein Raum bietet, bei- 
geschrieben wird. 
Für das Jahr 1880 und die folgenden behalten sich die unterzeichneten Staats- 
ministerien hinsichtlich der Verbindung des Besteuerungsnachweises mit dem Legitimationsscheine 
(Art. 8 Abs. 2) eine anderweite Regelung vor. 
18. 
Als zuständige Behörden, deren Beamten oder Vollzugsorganen gemäß Art. 11 des 
Gesetzes herumziehende Gewerbtreibende den Legitimationsschein und Besteuerungsnachweis 
auf Erfordern vorzuzeigen haben, kommen die Distrikts= und Ortspolizeibehörden, dann die 
Rentämter in Betracht. 
Der entsprechende Vollzug dieses für die Wirksamkeit des Gesetzes sehr wesentlichen 
Controlmittels obliegt zunächst den betreffenden Aufsichtsorganen der genannten Behörden 
(der Gendarmerie, den Polizeisoldaten, Gemeindedienern uod Rentamtsboten), welche anzu- 
weisen sind, jeden Unternehmer eines Gewerbes im Umherziehen, der von ihnen in Aus- 
übung seines Gewerbes betroffen wird, zur Vorzeigung des Legitimationsscheines und 
Besteuerungsnachweises für das betreffende Kalenderjahr aufzufordern und genaue Controle
	        
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