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Maßgabe des Gesetzes vom 1. Juli 1856 anzulegen und fallen nicht unter den Begriff
der Wanderlager.
(Stenogr. Bericht über die 77. Sitzung der Kammer der Abgeordneten pom
15. Februar 1879 Bd. III. S. 312s13.)
8 24.
Bei der Anmeldung ist außer dem Namen und der Heimath des Pflichtigen die
Gattung des Handelsgeschäfts, der Werth der zum Verkaufe oder zur Versteigerung ge-
langenden Waaren, das Lokal, wo dieselben ausgeboten werden oder sich gelagert befinden,
und die beabsichtigte Dauer des Betriebs anzugeben.
Der Anmeldende ist behufs wahrheitsgetreuer Angabe auf die Strafbestimmungen
des Gesetzes aufmerksam zu machen. Auch ist demselben zu bedeuten, daß er sich vor
Eröffnung des Betriebs der Einsteuerung zu unterziehen habe.
Die Gemeindebehörde hat jede bei ihr stattgefundene Anmeldung von Wanderlagern
oder Wanderauktionen sofort durch Zufertigung eines Auszugs aus dem Anmelderegister
dem für den Betriebsort zuständigen Rentamte mitzutheilen.
Sollte die Gemeindebehörde auf andere Weise als durch Anmeldung des Pflichtigen
Kenntniß davon erhalten, daß im Gemeindebezirke der Betrieb eines Wanderlagers oder
einer Wanderauktion eröffnet worden ist, so ist dieselbe verpflichtet, dem Rentamte behufs
der Steueranlage beziehungsweise Strafeinschreitung hievon auf kürzestem Wege Mittheilung
zu machen.
*25.
Das Rentamt ist jedoch auch ohne Veranlassung seitens der Gemeindebehörde befugt
und verpflichtet, die Einsteuerung eines Wänderlagers durch Vorladung des Unternehmers
und protokollarische Constatirung der Betriebsverhältnisse (vice § 24 Abs. 1) einzuleiten,
wenn aus öffentlichen Ankündigungen oder sonstigen Wahrnehmungen und Mittheilungen
die Ueberzeugung gewonnen wird, daß in einer Gemeinde des Amtsbezirks die Haltung
eines Wanderlagers beabsichtigt oder dessen Eröffnung erfolgt sei.
Das Gleiche gilt von dem Geschäftsbetrieb der Auktionatoren oder Inhaber von
Lieitationsanstalten, soferne aus dem Inhalte ihrer Ankündigungen? oder aus sonstigen