Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

13. 205 
halts für sich, seinen Ehegatten und seine unversorgten Kinder auf die Erträgnisse des 
beschlagnahmten Gegenstandes angewiesen war, kann ihm das Vollstreckungsgericht auf An- 
trag einen entsprechenden Theil für bestimmte Zeit oder für die ganze Dauer des Voll- 
steckungsverfahrens, im Falle einer Zwangsversteigerung jedoch nur bis zum Zuschlage 
(Art. 76), zuweisen. 
Vor der Entscheidung sind die Beschlagnahmegläubiger zu hören. 
Art. 7. 
Das Zwangsvollstreckungsverfahren in das unbewegliche Vermögen beginnt mit dem 
Beschlusse der Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung, wenn der Gläubiger 
aus dem Erlöse Befriedigung sucht, mit dem Beschlusse der Beschlagnahme zum Zwecke der 
Zwangsverwaltung, wenn der Gläubiger nur aus den Erträgnissen Befriedigung sucht. 
Mit der Eintragung des Beschlagnahmebeschlusses im Hypothekenbuche gilt die Beschlag- 
nahme als bewirkt. 
Art. 8. 
Bewegliche Zugehörungen stehen mit dem Zeitpunkte, in welchem die Beschlagnahme 
bewirkt ist, in Ansehung der Zwangsvollstreckung und ihrer Wirkungen der beschlagnahmten 
Hauptsache gleich. Dasselbe gilt von allen nach der Beschlagnahme anfallenden Erträgnissen. 
Art. 9. 
Durch die Beschlagnahme erwirbt der Gläubiger an dem beschlagnahmten Gegenstande 
und an dessen Erträgnissen, falls aber der beschlagnahmte Gegenstand nach bestehenden 
Rechtsverhältnissen der Zwangsversteigerung nicht unterstellt werden kann, nur an dessen 
Erträgnissen ein Vorzugsrecht, kraft dessen er seine Befriedigung daraus vor anderen Gläu- 
bigern verlangen kann. 
Art. 10. 
Das durch die Beschlagnahme erlangte Vorzugsrecht steht dem Rechte der in Art. 108 
Ziff. 1 und Art. 151 Ziff. 1 bezeichneten Gläubiger und dem Rechte derjenigen Gläubiger 
nach, welchen an dem beschlagnahmten Gegenstande bereits vor der Beschlagnahme eines der 
in Art. 108 Ziff. 2 und 3, Art. 109 Ziff. 1 und 2, Art. 151 Ziff. 2 und Art. 152 
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