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Bis zur Unterzeichnung des Zuschlags kann der Meistbietende, welcher für einen
Dritten geboten hat, diesen als Ansteigerer benennen.
Wird von einem Betheiligten nach der Benennung des Dritten vor Unterzeichnung
des Protokolls Sicherheitsleistung für denselben verlangt und die erforderliche Sicherheit
nicht sofort geleistet, so ist der Meistbietende als solidarischer Bürge des Dritten zu be-
handeln. Die Bürgschaft des Meistbietenden gilt als angemessene Sicherheit, wenn von
demselben bis zum Zuschlage Sicherheitsleistung nicht verlangt worden ist.
Wird Sicherheitsleistung für den Dritten nicht verlangt oder die erforderliche Sicher-
heit sofort geleistet, so isi binnen einer Woche Vollmacht oder Genehmigung des Dritten
in einer öffentlichen Urkunde zu den Vollstreckungsakten zu bringen, widrigenfalls der
Meistbietende als Ansteigerer behandelt wird.
Art. 77.
Vorkaufsrechte können bei einer Zwangsversteigerung nicht ausgeübt werden.
Art. 78.
Das Versteigerungsprotokoll hat zu enthalten:
1) die Veranlassung der Versteigerung,
2) die Bezeichnung der Beschlagnahmegläubiger, des Schuldners, des etwaigen Dritt-
besitzers sowie der zur Versteigerung gestellten Gegenstände,
3) die Versteigerungsbedingungen, wobei bezüglich der stillschweigend geltenden der
Hinweis auf Art. 55 genigt,
4) die Angabe, daß und wie den Vorschriften der Art. 69 Abs. 1 und 76 sowie
gegebenen Falls des Art. 74 genügt wurde,
5) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Verhandlung,
6) das gelegte Meistgebot, den Meistbieter und den Zuschlag unter genauer Be-
zeichnung desjenigen, an welchen, und des Preises, für welchen der Zuschlag
erfolgte,
7) die Unterzeichnung durch den Meistbietenden oder, wenn dieser nicht unterzeichnen
kann oder will, die Unterzeichnung durch zwei Anwesende als Zeugen,