Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Einleitung des Vertheilungsverfahrens. 
Art. 97. 
Findet eine gerichtliche Vertheilung statt, so hat das Vollstreckungsgericht Termin nicht 
über sechs Wochen hinaus zu bestimmen und die in Art. 108, 109 und 110 bezeichneten 
Gläubiger aufzufordern: 
1) binnen zwei Wochen bei Meidung der Nichtberücksichtigung bei Aufstellung des 
Vertheilungsplans unter Vorlage der Beweisurkunden oder unter Bezugnahme 
auf die bei den Akten befindlichen Beweismittel ihre Ansprüche mit Angabe des 
Betrags in Haupt= und Nebensache, des Grundes der Forderung sowie des 
beanspruchten Ranges bei dem Vollstreckungsgerichte anzumelden, 
in dem Vertheilungstermine zur Erklärung über den Vertheilungsplan, die darin 
eingestellten Ansprüche und die von einem etwaigen Verwalter gestellte Rechnung 
sowie zur Ausführung der Vertheilung zu erscheinen, widrigenfalls angenommen 
würde, daß der Nichterscheinende mit dem aufgestellten oder im Termine berich- 
tigten Vertheilungsplane sowie mit dessen Ausführung einverstanden sei und die 
Rechnung des Verwalters anerkenne. 
Hiebei ist den Betheiligten zu eröffnen, daß die erfolgten Anmeldungen sowie der 
Entwurf des Vertheilungsplans während der letzten Woche vor dem Vertheilungstermine 
auf der Gerichtsschreiberei zur Einsichtnahme aufliegen. Auf Verlangen hat der Gerichts- 
schreiber des Vollstreckungsgerichts jedem Gläubiger, welcher einen Anspruch angemeldet hat, 
Abschrift des Vertheilungsplans zu ertheilen. 
In der Pfalz sind für die Anmeldungsfrist drei Wochen, für den Vertheilungstermin 
nicht über neun Wochen und für die Frist zur Einsicht des Vertheilungsplans zwei Wochen 
vor dem Vertheilungstermine zu bestimmen. 
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— 
Art. 98. 
Die Forderungen, für welche Beschlagnahme erwirkt worden ist, bedürfen der An- 
meldung nicht. 
In den Landestheilen rechts des Rheins werden auch andere Forderungen, soweit 
dieselben aus den Vollstreckungsakten erhellen, ohne Anmeldung in den Vertheilungsplan
	        
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