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Vicecanzler D. Stuck gerieth *), und den er mit aller
Freude einer neuen selbstgemachten Erfindung den übrigen
fürstlichen Räthen und sämmtlichen Landständen empfahl.
Das bisher so besirittene Recht an das grössere Hildesheimische
Stift, das so klar jetzt durch das Aussterben des
Braunschweigischen Hauses zu verschwinden schien, war seines
Erachtens niemals ein Recht der Braunschweigischen
Fürsten gewesen, sondern die ganze, eben daher auch noch
immer vollgöltige, Foderung war eine Foderung des
Fürsten thums Calenbergwolfenbüttel, bei dessen
Ausführung der Fürst als natürlicher und geborner Procurator
gehandekt habe, dessen Tod also in der rechtmässigen
Forkdauer der alten Ansprüche eben so wenig Veränderung
machen könne, so wenig in irgend einem Privatrechtsfalle
der Tod oder das Creditwesen des Advokaten einer Parthie
eine rechtlichentscheidende Epoche verursachen werde. So
schien der Besitz des Hildesheimischen gerettet, die Uebernahme
der Schulden vermieden werden zu können, den einzigen
Fall ausgenommen, der freilich mehr als zu wahrscheinlich
war, wenn man die feinen Unterscheidungen, die der
Vicccanzler ausgesonnen hatte, zu Wien oder zu Speier nicht
fassen wollte.
Doch wer wollte dagegen auch rathen, altes Stammgut
und Allodialerbschaft von einander zurscheiden,
diese den Glaͤubigern preis zu geben, jenes, so weit
es sich ausfinden ließ, doch noch zu retten. Und welcher
Canzler oder Cammerrath wollte es auf sich nehmen, die
Schulden ratiivtisch und redlich vorerst noch alle auszuson-)
(. Verhandlungen der fürstl. Räthe mit dem landständischen
Auoschusse zu Hildesheim im Apr. 1636.