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Reicht der Verkaufspreis des einen oder anderen der erwähnten Gegenstände zur
Bezahlung der auf denselben treffenden Quote nicht hin, so ist diese Quote, soweit sie
unbefriedigt geblieben, auf die übrigen für die nämliche Forderung hypothecirten Gegen-
stände nach dem in Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse weiter zu vertheilen und den auf
diese Gegenstände bereits reparirten Quoten beizuschlagen.
Diese Bestimmungen finden auf die Pfalz keine Anwendung.
Rangordnung.
Art. 107.
Von dem Bestande der Masse und, wenn gemäß Art. 105 mehrere Massen gebildet
sind, nach Verhältniß der Größe derselben sind vorweg in Abzug zu bringen: die Kosten
der etwaigen Verwaltung, die Kosten der Zwangsvollstreckung einschließlich des Vertheilungs-
verfahrens, soweit dieselben nicht den Gläubigern auf die Geltendmachung ihrer Forder-
ungen erwachsen sind, endlich die Kosten für Bereinigung des Hypothekenbuchs und des
Grundbuchs.
Zu diesen vorweg in Abzug zu bringenden Kosten zählen auch die durch unbegründete
Einwendungen des Schuldners gegen das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung erwachsenen
Kosten, desgleichen die von einem Gläubiger im Interesse der Masse aufgewendeten
Kosten, insoweit letzterer hiedurch ein Vortheil erwachsen ist.
Soferne diese Kosten noch nicht festgestellt werden können, ist eine Anschlagssumme
in Ansatz zu bringen.
Art. 108.
Aus der nach Abzug der in Art. 107 bezeichneten Beträge verbleibenden reinen
Masse sind zu berichtigen:
1) in erster Reihe die auf die beschlagnahmten Gegenstände treffenden Steuern,
Kreis-, Distrikts= und Gemeinde-Umlagen, Brand= und Hagelversicherungsbeiträge,
Kaminkehrerlöhne, Grundabgaben, Real= und sonstigen dem jeweiligen Besitzer
in dieser Eigenschaft obliegenden Lasten für die Zeit von der Beschlagnahme
bis zum Zuschlage sowie die etwaigen Rückstände für das bei der Beschlagnahme
laufende und die vorhergehenden zwei Kalenderjahre,