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Art. 115.
Sind Leibrenten, Pfründereichnisse oder sonstige mit dem Eintritte eines unbestimmten
Zeitpunktes erlöschende Forderungen von dem Ansteigerer nicht übernommen, so ist ein
Kapital hiefür in genügender Höhe in dem der Forderung zustehenden Range auszuwerfen,
um aus dessen Zinsen die fällig gewordenen Leistungen zu entrichten. Das Kapital wird
in entsprechender Anwendung der Bestimmungen in Art. 112 bei dem Ansteigerer oder
anderweitig angelegt und fällt nach Erlöschen der Forderung denjenigen Gläubigern zu, welche
es erhalten haben würden, wenn die Forderung nicht bestanden hätte. Sie werden im
Vertheilungsplane im Voraus darauf angewiesen.
Genügen zur Deckung der fällig gewordenen Leistungen die Zinsen des bezeichneten
Kapitals in Folge der Minderung des Zinsfußes, oder weil dasselbe bei Unzulänglichkeit
der Masse in unzureichendem Betrage ausgeworfen war, nicht, so erhält der Gläubiger das,
was die Zinsen weniger betragen, aus dem Kapitale
Art. 116.
Können sich in den Fällen der Art. 111—115 die Betheiligten über die näheren
Bestimmungen der Sicherheitsleistung oder der Kapitalsanlage nicht vereinigen, so ordnet
das Vollstreckungsgericht das Erforderliche an.
Verfahren im Vertheilungstermine.
Art. 117.
In dem Vertheilungstermine wird zuvörderst festgestellt, was der Ansteigerer an Kauf-
geldern und Zinsen zu leisten hat, und wie viel die zu vertheilende Masse nach Abzug der
ihr zur Last fallenden Kosten des Verfahrens beträgt.
Hienächst werden die in dem Vertheilungsplane eingestellten Ansprüche nach der Reihen-
folge des Plans der Erörterung unterstellt.
Wird ein Widerspruch gegen den Vertheilungsplan nicht erhoben, so ist dieser sofort
abzuschließen und zur Ausführung zu bringen.
Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder bei dem Widerspruche Betheiligte zu erklären.
Wird der Widerspruch als begründet anerkannt, oder kommt eine Einigung zu Stande, so
ist der Plan sofort demgemäß zu berichtigen und abzuschließen.