Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Vollzug der Zwangsverwaltung. 
Art. 132. 
Zum weiteren Vollzuge der Zwangsverwaltung hat das Vollstreckungsgericht einen 
Termin zu bestimmen. Zu diesem Termine sind der Schuldner, die Beschlagnahmegläubiger 
sowie die als Verwalter bezeichnete Person unter Bekanntgabe des Zweckes des Termins 
(Art. 134) und unter Androhung der in Art. 133 bestimmten Rechtsnachtheile zu laden. 
Die Ladung des Schuldners und der Beschlagnahmegläubiger hat gleichzeitig mit Zustellung 
des Beschlagnahmebeschlusses zu erfolgen. 
Von dem Beschlagnahmebeschlusse sowie von dem angesetzten Termine sind auch die in 
Art. 151 Ziff. 1 und 2 und Art. 147 Ziff. 4 aufgeführten Betheiligten und etwaige 
Ewiggeldgläubiger unter ausdrücklichem Hinweise auf die Bestimmungen in den Art. 145 
und 147 zur Wahrung ihrer Rechte in Kenntniß zu setzen. 
Der Termin findet an Ort und Stelle statt. Ausnahmsweise kann derselbe am 
Gerichtssitze abgehalten werden. 
Art. 133. 
Das Nichterscheinen eines Beschlagnahmegläubigers im Termine gilt als Zurücknahme 
seines Beschlagnahmegesuchs, das Nichterscheinen des Schuldners als Verzicht auf alle ihm 
in diesem Termine zustehenden Anträge und Erinnerungen; das Nichterscheinen der als 
Verwalter bezeichneten Person wird als Verweigerung der Uebernahme der Verwaltung 
erachtet. Ist diese Verweigerung nicht rechtzeitig vor dem Termine erklärt, so fallen dem 
Säumigen auch die Kosten des hiedurch etwa vereitelten Termins zur Lost. 
Auf diese Rechtsnachtheile ist in den Ladungen ausdrücklich aufmerksam zu machen. 
Art. 134. 
In dem nach Maßgabe des Art. 132 festgesetzten Termine hat das Vollstreckungs- 
gericht nach Anhörung der Betheiligten mit ihren Vorschlägen und Erinnerungen 
1) den Verwalter zu ernennen, denselben über seine Befugnisse und Pflichten zu 
belehren und ihm urkundliche Bescheinigung seiner Ernennung zu ertheilen, 
2) den Schuldner aus dem Besitze der beschlagnahmten Gegenstände zu setzen, die- 
selben dem Verwalter zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verwaltung zu
	        
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