Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

13. 259 
Antheils eine Auseinandersetzung mit den übrigen Theilhabern in Ansehung des Gemein= 
schaftsverhältnisses noch erforderlich, so findet Zwangsvollstreckung in den Antheil nur nach 
Maßgabe der Bestimmungen in § 754 der Civilprozeßordnung statt. 
Art. 158. 
Ist bezüglich des Antheils des Schuldners eine Auseinandersetzung mit den übrigen 
Theilhabern (Art. 157) nicht erforderlich, so ist der Gläubiger berechtigt, die Beschlagnahme 
des Antheils des Schuldners zum Zwecke der Zwangsvollstreckung nachzusuchen. 
Art. 159. 
Der Gläubiger ist berechtigt, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in einen Antheil, 
bezüglich dessen eine Auseinandersetzung (Art. 157) nicht erforderlich ist, die Versteigerung 
der ganzen Sache zu beantragen. 
Auf die Beschlagnahme des Antheils, die Versteigerung und die Vertheilung finden 
die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht in den 
nachstehenden Artikeln besondere Vorschriften enthalten sind. 
Art. 160. 
In dem Gesuche um Beschlagnahme des Antheils sind außer dem Schuldner auch 
bie übrigen Miteigenthümer nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort anzugeben 
(Art. 24, 42). Denselben ist die Anordnung der Versteigerung der ganzen Sache mit 
dem Beschlagnahmebeschlusse zuzustellen (Art. 34, 43), vor Aufstellung eines Verwalters 
Gehör zu gewähren (Art. 46) und der Räumungsbefehl zu ertheilen (Art. 78 Ziff. 8). 
Die Miteigenthümer sind in Ansehung des Verfahrens als Betheiligte (Art. 40 Abs. 1) 
zu betrachten, bezüglich der ihnen gebührenden Antheile bei der Vertheilung von Amtswegen 
zu berücksichtigen und unter dem in Art. 102 bestimmten Rechtsnachtheile zum Vertheilungs- 
termine zu laden. 
Art. 161. 
Die in Art. 107 bezeichneten Kosten sind aus dem Antheile des Schuldners an der 
Masse vorweg zu berichtigen. 
Gläubiger, welchen ein Recht auf Befriedigung nicht aus der ganzen Sache zusteht, 
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