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Antheils eine Auseinandersetzung mit den übrigen Theilhabern in Ansehung des Gemein=
schaftsverhältnisses noch erforderlich, so findet Zwangsvollstreckung in den Antheil nur nach
Maßgabe der Bestimmungen in § 754 der Civilprozeßordnung statt.
Art. 158.
Ist bezüglich des Antheils des Schuldners eine Auseinandersetzung mit den übrigen
Theilhabern (Art. 157) nicht erforderlich, so ist der Gläubiger berechtigt, die Beschlagnahme
des Antheils des Schuldners zum Zwecke der Zwangsvollstreckung nachzusuchen.
Art. 159.
Der Gläubiger ist berechtigt, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in einen Antheil,
bezüglich dessen eine Auseinandersetzung (Art. 157) nicht erforderlich ist, die Versteigerung
der ganzen Sache zu beantragen.
Auf die Beschlagnahme des Antheils, die Versteigerung und die Vertheilung finden
die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht in den
nachstehenden Artikeln besondere Vorschriften enthalten sind.
Art. 160.
In dem Gesuche um Beschlagnahme des Antheils sind außer dem Schuldner auch
bie übrigen Miteigenthümer nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort anzugeben
(Art. 24, 42). Denselben ist die Anordnung der Versteigerung der ganzen Sache mit
dem Beschlagnahmebeschlusse zuzustellen (Art. 34, 43), vor Aufstellung eines Verwalters
Gehör zu gewähren (Art. 46) und der Räumungsbefehl zu ertheilen (Art. 78 Ziff. 8).
Die Miteigenthümer sind in Ansehung des Verfahrens als Betheiligte (Art. 40 Abs. 1)
zu betrachten, bezüglich der ihnen gebührenden Antheile bei der Vertheilung von Amtswegen
zu berücksichtigen und unter dem in Art. 102 bestimmten Rechtsnachtheile zum Vertheilungs-
termine zu laden.
Art. 161.
Die in Art. 107 bezeichneten Kosten sind aus dem Antheile des Schuldners an der
Masse vorweg zu berichtigen.
Gläubiger, welchen ein Recht auf Befriedigung nicht aus der ganzen Sache zusteht,
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