Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 60. 
Die Gerichtsschreiber werden vom Könige ernannt. 
Art. 61. 
Der Gerichtsschreiber hat bei dem Gerichte, bei welchem er angestellt ist, in öffent- 
licer Sitzung den Amtseid dahin zu leisten, die ihm obliegenden Amtspflichten nach den 
bestehenden Gesetzen und Verordnungen treu zu erfüllen, den dienstlichen Aufträgen seiner 
Vorgesetzten pünktlich nachzukommen und das Amtsgeheimniß sorgfältig zu bewahren. 
Bei Gerichtsschreibern, welche als solche oder als Gerichtssekretäre schon vor dem Tage 
des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes eidlich verpflichtet waren, vertritt der nach 
Vorschrift geleistete Diensteid den in Abs. 1 bezeichneten Eid. 
Art. 62. 
Die Geschäftseinrichtung der Gerichtsschreibereien bleibt den auf dem Verordnungswege 
zu erlassenden Dienstvorschriften und den zur Durchführung derselben vom Staatsministerium 
ber Instiz zu erlassenden Anordnungen vorbehalten. 
Art. 63. 
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten sind zuständig, Siegelungen und Ent- 
siegelungen sowie die Verrichtungen einer Arbundsperson gemäß & 113 der Reichs-Konkurs- 
ordnung vorzunehmen. 
In der Pfalz ist ihre Befugniß zur Vornahne von Siegelungen und Entsiegelungen 
auf die Fälle des §& 112 der Reichs-Konkursordnung beschränkt. 
Die Gerichtsschreiber sollen sich den in Abs. 1 bezeichneten Geschäften nur auf An- 
ordnung des Richters unterziehen. 
Art. 64. 
Tritt die Nothwendigkeit einer Stellvertretung ein, so können die Geschäfte eines 
Gerichtsschreibers durch einen verpflichteten Rechtskandidaten und, wenn dies nicht thurlich 
ist, durch einen verpflichteten Schreiber besorgt werden.
	        
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