Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Art. 72. 
Gegen die gemäß Art. 71 ausgesprochenen Zwangsstrafen ist die Beschwerde zulässig. 
Diese sowie alle sonstigen Beschwerden, welche Gegenstände der Justizverwaltung betreffen, 
werden im Aufsichtswege erledigt. 
Art. 73. 
Beschwerden der Betheiligten gegen Gerichte, Gerichtsvorstände und Richter wegen 
Verzögerung der Rechtspflege können bei dem Vorstande des unmittelbar vorgesetzten Gerichts 
und, wenn sie gegen ein Mitglied eines Kollegialgerichts gerichtet sind, auch bei dem Vor- 
stande des Gerichts angebracht werden. 
Der angerufene Gerichtsvorstand hat die Beschwerde, wenn er sie nicht augenscheinlich 
ungegründet findet, dem betreffenden Gerichte oder Richter gegen Empfangsbestätigung 
unter Beifügung der Aufforderung mitzutheilen, binnen bestimmter Frist die Beschwerde zu 
heben und darüber, daß dies geschehen, Anzeige zu erstatten oder die bestehenden Hindernisse 
bekannt zu geben. 
Mit der Aufforderung kann nach Umständen die Androhung einer Zwangsstrafe bis 
zu einhundert Mark verbunden werden, deren Auflegung, soferne der Aufforderung nicht 
Folge geleistet wird, sofort von dem Präsidium des angerufenen Gerichts auszusprechen ist. 
Gegen die Strafverfügung findet sofortige Beschwerde gemäß § 540 der Reichs-Civil= 
prozeßordnung statt. 
Art. 74. 
Verzögerungsbeschwerden gegen die Oberlandesgerichte und das oberste Landesgericht 
sowie gegen die Präsidenten dieser Gerichte sind bei dem Staatsministerium der Justiz ein- 
zubringen, von welchem gegebenen Falls die in Art. 73 bezeichneten Verfügungen auszu- 
gehen haben, ohne daß dagegen ein Rechtsmittel Platz greift. 
Art. 75. 
Die Gerichte und Staatsanwälte sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörden 
über Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Justizverwaltung Gutachten abzugeben.
	        
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