Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes mit § 10 des Einführungsgesetzes zu demselben) 
finden auch in den nicht zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Angelegenheiten 
entsprechende Anwendung. 
Finden in diesen Angelegenheiten mündliche Verhandlungen nach Vorschrift der Reichs- 
Civilprozeßordnung statt, so erfolgen dieselben öffentlich nach Maßgabe der 9§ 170—176 
Mechna-GKe fasi. S#ueoebhe 
des rriin ichtsverf 11 3381 
Sechzehnter Ditel. 
Berathung und Abstimmung. 
Art. 79. 
Die Berathung und Abstimmung erfolgt in den nicht zur ordentlichen streitigen Ge- 
richtsbarkeit gehörenden Angelegenheiten nach Maßgabe der &# 194—199 des Reichs-Ge- 
richtsverfassungsgesetzes. 
Siebenzehnter Titel. 
#Schlußbe simm ungen. 
Art. 80. 
Die Vornahme des in § 420 der Reichs-Strafprozeßordnung vorgeschriebenen Sühne- 
versuchs kann Gemeindebehörden übertragen werden. Die Vorschriften des Art. 100 Abs. 2 
und 3, dann des Art. 144 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung für die Landestheile dies- 
seits des Rheins vom 29. April 1869 finden hiebei für den gesammten Umfang des König- 
reichs entsprechende Anwendung. 
Art. 81. 
Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 10. November 1861 mit Ausnahme der Art. 7, 
67, 70 und 76 Abs. 3 sowie alle den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes entgegen- 
stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
	        
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