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des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes mit § 10 des Einführungsgesetzes zu demselben)
finden auch in den nicht zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Angelegenheiten
entsprechende Anwendung.
Finden in diesen Angelegenheiten mündliche Verhandlungen nach Vorschrift der Reichs-
Civilprozeßordnung statt, so erfolgen dieselben öffentlich nach Maßgabe der 9§ 170—176
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Sechzehnter Ditel.
Berathung und Abstimmung.
Art. 79.
Die Berathung und Abstimmung erfolgt in den nicht zur ordentlichen streitigen Ge-
richtsbarkeit gehörenden Angelegenheiten nach Maßgabe der 194—199 des Reichs-Ge-
richtsverfassungsgesetzes.
Siebenzehnter Titel.
#Schlußbe simm ungen.
Art. 80.
Die Vornahme des in § 420 der Reichs-Strafprozeßordnung vorgeschriebenen Sühne-
versuchs kann Gemeindebehörden übertragen werden. Die Vorschriften des Art. 100 Abs. 2
und 3, dann des Art. 144 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung für die Landestheile dies-
seits des Rheins vom 29. April 1869 finden hiebei für den gesammten Umfang des König-
reichs entsprechende Anwendung.
Art. 81.
Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 10. November 1861 mit Ausnahme der Art. 7,
67, 70 und 76 Abs. 3 sowie alle den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes entgegen-
stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.