Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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82.

Die  Leitung  und  Ausführung  der  Aufnahme  erfolgt  durch  die  Gemeindevorstände,
  welche  nach  Bedürfnis  bis  zum  22.  November  d.  Js.  bestimmt  abgegrenzte
Zählbezirke  zu  bilden  und  geeignete  Zähler  zu  bestellen  haben.

Das  Amt  des  Zählers  ist  ein  Ehrenamt,  welches  der  zu  demselben  ausersehenen
  Person  in  dem  Vertrauen  übertragen  wird,  daß  sie  mit  Umsicht  und  Eifer
die  Zwecke  der  am  1.  Dezember  d.  J.  stattfindenden  Viehzählung  zu  fördern  bereit
  sei.

89  3.

Die  Aufnahme  erfolgt  am  1.  Dezember  d.  J.  unter  Benutzung  von  Hauslisten,
  die  den  Gemeindevorständen  rechtzeilig  durch  das  Fürstliche  Landratsamt
für  die  Ortschaften  der  Amtsgerichtsbezirke  Greiz  und  Zeulenroda,  durch  den  Fürstlichen
  Amtsrichter  in  Burgk  für  die  Ortschaften  des  Amtsgerichtsbezirks  Burgk  in
der  dem  Bedürfnisse  der  einzelnen  Gemeinden  entsprechenden  Zahl  nebst  der  Gemeindekontrollliste
  (§  8)  und  der  gegenwärtigen,  zugleich  als  Anweisung  dienenden
Bekanntmachung  mit  besonderem  Lieferschein  zugehen  werden.

Sobald  die  Drucksachen  an  sie  gelangt  sind,  haben  die  Gemeindevorstände
unverzüglich  zu  prüfen,  ob  diese  der  Zahl  nach  ausreichen  und,  wenn  das  nicht  der
Fall  ist,  sofort  die  nötigen  Nachbestellungen  an  das  Fürstliche  Landratsamt  bezw.
den  Fürstlichen  Amtsrichter  in  Burgk  zu  richten.

Vor  der  Austeilung  sind  die  Hauslisten  mit  fortlausender  Nummer  und
mit  den  auf  Seite  1  derselben  sonst  noch  geforderten  Bezeichnungen  (Gemeinde,
Straße,  Hausnummer)  zu  versehen.

84.

In  der  Zeit  zwischen  dem  27.  und  29.  November  d.  Is.  ist  in  jedes  Haus
(Gehöft,  Anwesen,  Hofreite)  ohne  Ausnahme  eine  Hausliste  (§  3)  abzugeben  und
dem  Hausbesitzer  oder  dessen  Vertreter  einzuhändigen.  Dabei  ist  sorgfältig  darauf
zu  achten,  daß  kein  Haus  übergangen  werde,  auch  wenn  in  demselben  keinc  der
Tiergaltungen,  auf  welche  die  Zählung  sich  bezieht,  gehalten  wird.

Zur  Erzielung  vollständiger  und  richtiger  Angaben  haben,  soweit  nötig,  die
Gemeindevorstände  oder  die  Zähler  die  Hausbesitzer  bei  Austeilung  der  Hauslisten
entsprechend  zu  unterweisen.

85.

Zur  sorgfältigen  und  genauen  Ausfüllung  der  Hauslisten  nach  den  auf
denselben  abgedruckten  Bestimmungen  sind  die  Hausbesitzer  oder  deren  Stellvertreter
verpflichtet.  Die  Aussüllung  erfolgt  nicht  für  jede  Haushaltung  besonders,  sondern
in  der  Art,  daß  der  gesamte  Viehbestand  des  Hauses  (Gehöftes  ꝛc.)  nach  den  bei
den  einzelnen  Viehgattungen  vorgeschriebenen  Abteilungen  in  der  Hausliste  ungetreunt
  zur  Aufzeichnung  gebracht,  sonach  der  Viehbestand  mehrerer  im  Hause  (Gehöfte
  2c.)  etwa  befindlicher  Haushaltungen  zusammengefaßt  wird.