Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

22. 459 
6 26. 
Wangen unter 1 Stein Stärke dürfen nirgends mit Holzverbandstücken in unmittel- 
bare Berührung treten; der Zwischenraum gegen dieselben muß mit einer doppelten in 
Verband gelegten Backsteinschicht ausgefüllt werden, wenn derselbe nicht durchweg wenigstens 
0,15 m weit ist. 
Dasselbe gilt von Kanälen zur Leitung erwärmter Luft und ähnlichen Anlagen. 
827. 
Die innere Weite der besteigbaren Kamine muß wenigstens 0,50 m im Quadrate 
betragen. 
(28. 
Bei Anwendung nicht besteigbarer Kamine sind noch nachstehende besondere Vorschriften 
zu beachten: 
1) Solche Kamine müssen in rundem oder quadratischem Durchschnitte mit einer 
Lichtweite von 0,18 oder 0,22 oder 0,30 m hergestellt werden; 
2) alle Kaminrohre müssen da, wo sie anfangen und die nicht besteigbaren auch 
nahe ihrer Ausmündung aus dem Dache, deßgleichen da wo sie ihre Richtung 
verändern, mit Reinigungsthürchen mit doppelten Eisenwänden versehen sein. 
Sind bequeme Vorrichtungen zur Reinigung der Kamine vom Dache aus an- 
gebracht, so kann von Anbringung eines Reinigungsthürchens unterm Dache 
Umgang genommen werden; 
3) der unter den Putzöffnungen befindliche Bretterboden muß auf 0,45 m Entfernung 
mit Metall belegt werden; 
4) die einmal angenommene Weite der Kamine ist gleichmäßig beizubehalten. 
8 29. 
Werden Rauchrohre an Decken oder hölzernen Wänden oder durch dieselben in die 
Kamine geleitet, so müssen sie 0,45 m vom Holzwerk entfernt gehalten, beziehungsweise 
die Oeffnungen in letzterem müssen in einem Umkreis von 0,45 m mit feuerfestem Material 
geschlossen werden.
	        
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