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mit unverbrennlichen Treppen versehen werden. Dasselbe kann bei Fabrikgebäuden von
mehr als einem Geschoße gefordert werden.
In Theatern sind alle Treppen unverbrennlich, höchstens 18 m von einander entfernt,
mit gewölbten Vorfluren, Gängen und Austritten im Dache anzulegen.
Bei Sommertheatern kann von vorstehender Bestimmung abgesehen werden.
Wohn= und Fabrikgebäude von größerer Ausdehnung müssen auf angemessene Ent-
fernung von der Haupttreppe mit weiteren Treppen versehen werden, deren Zahl und Lage
durch die Localbaucommission bestimmt wird.
Wohngebäude, welche über vier Geschoßen einschließlich des Erdgeschoßes noch Woh-
nungen enthalten, müssen bis zum Dachboden unverbrennliche Treppen erhalten.
Treppen gelten als unverbrennlich, wenn die tragenden Theile in Läufen und Podesten,
An= und Austritten, sowie die Verbindung zwischen den Letzteren von unten auf in un-
verbrennlichem Material ausgeführt sind, zwischen massiven Wänden liegen und mit Decken
von solchem Material abgedeckt sind.
Bei Stockwerksaufsetzungen und Umbauten kann in Fällen, in welchen unverbrennliche
Treppen nach dieser Vorschrift nicht wohl angebracht werden können, von der stricten Ein-
haltung derselben Umgang genommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abf. 1
erfüllt sind, doch muß in diesem Falle das Stiegenhaus gegen den Dachraum feuersicher
abgeschlossen sein. 4
Jedes Gebäude soll in der Regel wenigstens einen Ausgang von mindestens 1 m
Breite erhalten.
Alle Lokale und Gebäude, welche für zahlreiche Versammlungen oder öffentliche Lust-
barkeiten bestimmt sind, haben eine entsprechende Anzahl von Ausgängen zu erhalten, welche
leicht und schnell nach Außen sich öffnen lassen.
Von den Ausgängen solcher Räume bis zu den Ausgangsthüren aus den Gebäuden
ins Freie müssen die Corridore und Treppen so breit sein, daß eine Stauung von Menschen
nirgends stattfinden kann.
Die Anzahl der Ausgänge, sowie die Breite derselben, dann die Breite der Corridore
und der Treppen hat in jedem einzelnen Falle die Localbaucommission zu bestimmen.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf schon bestehende Lokale und Gebäude
Anwendung, welche für die bezeichneten Zwecke eingerichtet werden sollen.