470
mindestens 0,30 m Höhe unterwölbt und es darf in diesem Raume ein Aschenfall nicht
angelegt werden. .
Der Fußboden unter und vor diesen Gewölben und Feuerungsaulagen ist in den für
die Sicherheit erforderlichen Dimensionen mit feuerfestem Materiale zu belegen.
Die Feuerungsräume der Brenn= und Dampfkessel, der Malzdarren und ährlicher
Anlagen, wie auch der Warmwasser= und Luftheizungen, müssen ringsum freistehen, so daß
zwischen den äußeren Seiten ihrer Ummauerung und den Umfassungswänden der Lokalitäten,
worin sie stehen, ein freier Luftraum von wenigstens 0,30 m verbleibt.
868.
Liegen die Heizöffnungen einer Feuerungsanlage außerhalb des zum Betriebe dienenden
Naumes, so müssen erstere mit massivem Mauerwerk umschlossen sein und zwar auch dann,
wenn sich dieselben außerhalb des betreffenden Gebäudes befinden.
Bei Brennereien und sonstigen Rectifikationseinrichtungen, Trockenkammern, sowie bei
Kesseln, worin Talg und Fett geschmolzen oder Oele gekocht werden und bei der Bear-
beitung leicht entzündlicher Stoffe sind die Heizöffnungen stets außerhalb des Betriebs-
raumes anzubringen.
59.
Die Kamine zu solchen Anlagen sollen besteigbar sein und in einer Höhe von 6m
über dem Feuerherde mindestens eine Wangen- oder Wandungsstärke von 1 Stein haben;
von dieser Wange ist alles Holz 0,25 m entfernt zu halten.
Gehen solche Kamine durch Räume, in welchen brennbare Gegenstände lagern, so sind
sie daselbst mit feuersicheren Mänteln zu versehen.
60.
Dünste, Qualm und Dämpfe dürfen nicht durch Oeffnungen in den Umfassungswänden
abziehen, sondern müssen durch Schachte in einer die Nachbarschaft nicht belästigenden Weise
über das Dach hinausgeleitet werden; bei Ableitung feuchter Dämpfe können diese Schachte
nebst den erforderlichen Kappen und Mänteln von Holz, bei allen übrigen Dämpfen aber
müssen sie von nicht brennbarem Material hergestellt werden.