Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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mit gewöhnlichen Feuerungen gelten, sofern sie nicht auf festem Grund oder auf massiven 
Gewölben stehen, die Vorschriften des § 57. Wenn dieselben nicht in gewölbten Räumen 
stehen, so sind die Decken darüber zu verputzen; zwischen diesen Decken und der oberen 
Fläche des Ofens muß ein freier Raum von mindestens 0,60 m, gegen den Nachbarn ein 
solcher von 0,80 m verbleiben. 
Bei Betrieb mit offenem Feuer sind über den Herden feuerfeste Mäntel anzubringen. 
66. 
Für alle zu einem der obigen Betriebe benützte Kessel, welche nicht auf festen Grund 
oder auf massive Gewölbe zu stehen kommen, gelten die Vorschriften des §& 57. Bei nicht 
massiven Wänden muß zwischen diesen und der Ummauerung des Kessels ein freier Luftraum 
von 0,30 m verbleiben. 
867. 
Näucherkammern sind auf feuerfester Unterlage an Wänden und Decken massiv aus- 
zuführen und die Oeffnungen mit metallenen Thüren dicht zu schließen. 
Kommen die Räucherkammern auf den Dachraum zu stehen, so müssen Doppelthüren 
von Metall an den Eingängen dieser Kammern angebracht werden. 
868. 
Die Feueressen der Schmiede, Schlosser, Mechaniker, Wagenbauer und ähnlicher 
Gewerbe müssen auf festen Grund oder auf massive Gewölbe zu stehen kommen, Gewölbe 
unter dem Herde und massive oder feuerfeste Kappen oder Mäntel über demselben erhalten. 
Die Rückwand der Esse muß mindestens 0,25 m stark sein und von der Umfassungs- 
mauer, wenn diese nicht massiv ist, wenigstens 0,30 m entfernt bleiben. Der Fußboden 
und die Decke ist vor der freien Seite der Esse auf angemessene Entfernung, ersterer mit 
Steinen oder einem andern feuerfesten Material zu belegen, letztere mit Mörtel zu verputzen. 
6 69. 
Werkstätten, in welchen Holz verarbeitet wird, müssen mindestens mit Weißdecken 
versehen sein und die Feuerstätten müssen gut schließende Eisenthüren haben.
	        
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