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IV. Von der Zuständigkeit und dem Verfahren in Bausachen.
g 76.
Die Justruction der Anträge und Projecte wegen Festsetzung neuer oder Abänderung
bestehender Baulinen hat die Localbau-Commission im Benehmen mit dem Stadtmagistrate
zu pflegen.
Die Festsetzung des Niveau erfolgt durch die Local-Baucommission im Benehmen mit
dem Stadtmagistrate.
877.
Die in § 2 bezeichneten Pläne für Festsetzung oder Abänderung der Baulinien und
des Niveau müssen von den Antragstellern unterzeichnet sein; die sämmtlichen betheiligten
Grundbesitzer müssen entweder auf beiden Planeremplaren aufgeführt oder zu Protokoll
namhaft gemacht werden.
8 78.
Sind die Vorlagen den bestehenden Vorschriften nicht entsprechend oder zeigen sich in
denselben Fehler, durch welche eine Modificirung der gestellten Anträge bedingt wird, so
sind sie den Antragstellern unter genauer Bezeichnung der Mängel oder Fehler zur Be-
richtigung zurückzugeben.
∆& 79.
Erscheinen die Vorlagen als entsprechend, so hat die Lokal-Baucommission die Sach-
instruction zu pflegen und zunächst alle hiebei Betheiligten mit ihren etwaigen Erinnerungen
zu hören; zu diesem Behufe sind die Pläne während einer angemessenen Frist zur Ein-
sichtnahme aufzulegen, wovon die actenmäßig bekannten Betheiligten durch besondere Zu-
stellung, etwa vorhandene andere Betheiligte durch öffentliche Bekanntmachung mit dem
Beifügen in Kenntniß zu setzen sind, daß nach Ablauf der Frist Jene, welche Erinnerungen
nicht abgegeben haben, als zustimmend angesehen werden.