Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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a) Bei der Einlieferung 
unter der Aufschrlft 
bestimmter Empfän= 
ger. 
G. 13. 
Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können 
befördert werden: alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, 
Lithographie, Metallographie und Photographie vervielfältigten Gegenstände, 
welche nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit 
der Briefpost geeignet sind. 
II Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter 
Empfänger, oder als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und 
Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen. 
UI Für die Einlieferung unter der Aufschrift bestimmter Empfänger 
gelten die nachstehend unter IV bis IX, für die Einlieferung als außer- 
gewöhnliche Zeitungsbeilagen die unter X bis Klll gegebenen Vorschriften. 
IV Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif- 
oder Kreuzband, oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, 
oder aber dergestalt einfach zusammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr 
Inhalt leicht geprüft werden kann. Duucksachen sind auch in Form von 
Postkarten zulässig (F. 12 Absatz 111). Unter Band (Verschnürung) können 
auch Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden. 
Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die 
Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Ver- 
sendung unter Band gestattet ist, leicht erkannt werden kann. 
V Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende 
Aufschrift enthalten. 
VI Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet 
werden; die einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen 
Aufschriften oder besonderen Umschlägen mit Ausfschrift versehen sein. 
VII. Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Tare 
ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck 
u. s. w., irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten
	        
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