Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aender- 
ungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, 
durch Druck, durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch 
Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab- 
oder Ausschneiden einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Es 
soll jedoch gestattet sein: 
1) auf der äußern Seite des Bandes den Namen, die Firma 
und den Wohnort des Absenders anzugeben; 
2) auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namens- 
unterschrift bz. Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders 
handschriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder 
abzuändern; · 
3) einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit 
gelenkt werden soll, durch Striche kenntlich zu machen; 
4) Druckfehler zu berichtigen; 
5) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, 
sowie den Namen des Reisenden handschriftlich oder auf mecha- 
nischem Wege einzutragen oder abzuändern; 
6) bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Wid- 
mung handschriftlich einzutragen und eine Rechnung beizufügen; 
7) den Korrekturbogen das Mannskript beizufügen und in den- 
selben Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die Korrektur, 
die Ausstattung und den Druck betreffen, solche Zusätze auch 
in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln anzu- 
bringen; 
bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, 
Zeitschriften, Bilder und Musikalien) die Werke, welche ver- 
langt werden, auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen 
und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen oder 
zu unterstreichen; 
9) Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen. 
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