Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Zeit der Einlieferung. 
a) Dienststunden. 
dungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhn- 
lichen Packete und Nachnahmesendungen einzutragen hat. Zum Eintragen 
dieser Sendungen ist auch der Auflieferer befugt. Die Ertheilung des 
Einlieferungsscheins über die vom Landbriefträger angenommenen Sen- 
dungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen mit Postanweisungen erfolgt 
erst durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Ein- 
lieferungsschein dem Auflieferer, wenn möglich beim nächsten Bestellungs- 
gange, zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten auch in Betreff der 
bei Nachnahmesendungen nach F. 18 Abs. IV Anwendung findenden Be- 
scheinigung. 
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen 
eingesammelten portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete, 
Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe (Abs. III und 1IV) kommt, 
wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des 
Amtsorts des Landbriefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt 
sind, außer dem Porto und den sonstigen- Gebühren, eine Nebengebühr 
von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. 
g. 26. 
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienst- 
stunden und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit 
der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser 
Post geschehen. 
1. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem 
Publikum sind im Allgemeinen: 
4) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) 
von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, 
2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) 
von 8 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, und 
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr 
Abends.
	        
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