Zeit der Einlieferung.
a) Dienststunden.
dungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhn-
lichen Packete und Nachnahmesendungen einzutragen hat. Zum Eintragen
dieser Sendungen ist auch der Auflieferer befugt. Die Ertheilung des
Einlieferungsscheins über die vom Landbriefträger angenommenen Sen-
dungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen mit Postanweisungen erfolgt
erst durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Ein-
lieferungsschein dem Auflieferer, wenn möglich beim nächsten Bestellungs-
gange, zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten auch in Betreff der
bei Nachnahmesendungen nach F. 18 Abs. IV Anwendung findenden Be-
scheinigung.
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen
eingesammelten portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete,
Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe (Abs. III und 1IV) kommt,
wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des
Amtsorts des Landbriefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt
sind, außer dem Porto und den sonstigen- Gebühren, eine Nebengebühr
von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung.
g. 26.
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienst-
stunden und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit
der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser
Post geschehen.
1. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem
Publikum sind im Allgemeinen:
4) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September)
von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags,
2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März)
von 8 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, und
3) zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr
Abends.