b) Schlußzeit.
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Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der be-
stehenden Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die
Dienststunden zu verlegen, auszudehnen oder zu beschränken.
An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens
bis 5 Uhr Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Feiertagen, welche
nicht auf einen Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise
beschränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags,
sowohl des Vormittags als auch des Nachmittags, zwei Stunden aus-
fallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während zwei Stunden der
Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen stattfindet. Die aus-
fallenden Stunden werden für jede Postanstalt durch die vorgesetzte
Ober-Postdirection bestimmt. Die Ober-Postdirectionen können in beson-
deren Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonn= und gesetz-
lichen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.
IV Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche
von den vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den
Sonn= und gesetzlichen Feiertagen, sei es an den Wochentagen, als Regel
gültigen Bestimmungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein
Bewenden behalten.
V. Die von den Ober-Postdirectionen in Bezug auf die Dienst-
stunden der Postanstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß
des Publikums gebracht werden. «
vlDieSchlußzeitfürdieEinlieferungbeidenAnnahmestelleu
der Postanstalten tritt ein:
1) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über
welche dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen
Abgange oder Weitergange der Post.
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die
bezeichneten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten
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