Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

b) Schlußzeit. 
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Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der be- 
stehenden Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die 
Dienststunden zu verlegen, auszudehnen oder zu beschränken. 
An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens 
bis 5 Uhr Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Feiertagen, welche 
nicht auf einen Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise 
beschränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, 
sowohl des Vormittags als auch des Nachmittags, zwei Stunden aus- 
fallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während zwei Stunden der 
Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen stattfindet. Die aus- 
fallenden Stunden werden für jede Postanstalt durch die vorgesetzte 
Ober-Postdirection bestimmt. Die Ober-Postdirectionen können in beson- 
deren Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonn= und gesetz- 
lichen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben. 
IV Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche 
von den vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den 
Sonn= und gesetzlichen Feiertagen, sei es an den Wochentagen, als Regel 
gültigen Bestimmungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein 
Bewenden behalten. 
V. Die von den Ober-Postdirectionen in Bezug auf die Dienst- 
stunden der Postanstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß 
des Publikums gebracht werden. « 
vlDieSchlußzeitfürdieEinlieferungbeidenAnnahmestelleu 
der Postanstalten tritt ein: 
1) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über 
welche dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen 
Abgange oder Weitergange der Post. 
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die 
bezeichneten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten 
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