Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1) für Briefe mit Werthangabe: 
a) bis zum Betrage von 1 500 Mark 5 Pf.., 
b) im Betrage von mehr als 1500 und bis 3000 Mark 10 „ 
2) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werth- 
angabe, wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhn- 
lichen Packete höhere Sätze ergiebt, diese letzteren. 
- An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe 
als 3000 Mark bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. 
zu erheben. Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung 
der obersten Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Packeten mit Werth- 
angabe von 30000 Mark und weniger auf 20 Pf. festgesetzt werden. 
VI Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu 
gehörigen Geldbeträgen im Ortsbestellbezirk wird für jede Postanweisung 
eine Gebühr von 5 Pf. erhoben. 
VII. Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2s|. 
Kilogramm schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreib- 
packete bis zu demselben Gewicht und der Postanweisungen nach dem Land- 
bestellbezirke wird ohne Rücksicht auf die Höhe der etwaigen Werthangabe 
bz. des Geldbetrages ein Bestellgeld von 10 Pf. erhoben. Werden Packete 
von höherem Gewicht als 21# Kilogramm abgetragen, so beträgt das 
Bestellgeld 30 Pf. für das Stück. 
VIII. Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen 
erhoben. 
IX. An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe- 
Postorts werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Empfänger 
im Bereich anderer Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme in 
Betreff der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen siehe S. 21 Abs. V. 
X Jür Briefe an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirk des 
Aufgabe-Postorts kommt im Frankirungsfall, sowie für Dienstbriefe, eine 
Gebühr von 5 Pf., im Nichtfrankirungsfall eine Gebühr von 10 Pf. zur
	        
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