Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

a) Annahme. 
b) Gewicht und Be- 
schaffenheit. 
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jede Mark oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens aber 
50 Pf. Wenn in einem Monat Porto nicht zu stunden gewesen ist, 
so wird eine Gebühr nicht erhoben. 
VIII. In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten 
zur Vermittelung der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung 
der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, 
Waarenproben und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verschlossene 
Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 
50 Pf. für den Monat zu erheben. 
Abschnitt II. 
Estafettensendungen. 
§. 45. 
1 Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen 
Beförderung nur bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an 
Orten mit Estafetten-Station sich befinden, oder welche an Eisenbahnen 
liegen, deren Züge zur Beförderung der eingelieferten Sendung zweck- 
mäßig benutzt werden können. 
II Sendungen, welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördern 
sind, werden auf der estafettenmäßigen Beförderung nicht angenommen. 
III Mit Estafetten werden nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht 
von 10 Kilogramm befördert. Briefe bis zum Gewicht von 250 Gramm 
müssen in haltbares Papier eingeschlagen, schwerere Briefe und Packete 
aber in Wachsleinwand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in 
einer solchen Form zur Post eingeliefert werden, daß sie in der Estafetten- 
tasche Raum finden. 
IV Die Aufschrift muß den Bestimmungen des F. 5 entsprechen. 
V. Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig.
	        
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