Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

n) Extraposten ꝛc. auf 
Entfernungen unter 
15 Kilometern. 
561. 
irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer Poststraße oder 
außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 
1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der 
Station bis zum Orte der Abfahrt die Hälfte des bestimmungs- 
mäßigen Extrapost= rc., Wagen= und Trinkgeldes nach der 
wirklichen Entfernung, 
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser 
bestimmungsmäßigen Gebühren, 
3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem 
Orte ab, wohin die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis 
zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte 
des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trink- 
geldes für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, 
wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extra- 
post-- 2c. Beförderung stattgefunden hat. 
XVII. Für Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern 
werden die Gebühren für eine Entfernung von 1b Kilometern erhoben. 
o) Extraposten rc, welche XVIII Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 
über eine Station bin 0 Kilometer 
aus benutzt werden. 
hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der 
Reisende nicht nöthig, auf der letzten Poststation die Pferde zu wechseln, 
vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis 
zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für 
die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, gegeben 
werden. 
XIX Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn- 
Haltepunkte ab und über eine Slation hinaus, welche nicht über 10 Kilo- 
meter vom Abfahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne 
Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für 
die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinaus- 
gefahren werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.