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7. Bezüglich des Beschlusses des Landrathes, dem zweiten Hilfsarzte an der Kreis-
JIrrenanstalt Erlangen Dr. Heinrich Ullrich unter Einreihung in die Klasse IXh des
Gehalts-Regulativs vom 12. August 1876 staatsdienerliche Rechte zu verleihen, ist unterm
27. Januar l. Is. Unsere genehmigende Entschließung erfolgt.
8. Dem Beschlusse des Landrathes, die Frist für Refundirung des zum Bau der
Pflegeanstalt bei der Kreisirrenanstalt Erlangen aus dem Kreisgetreidemagazinsfonde ent-
nommenen Kapitals von 353,828 J4 57 J auf 35 Jahre zu erstrecken, und dem auf
diesem Beschlusse beruhenden consolidirten Hauptschuldentilgungsplane vermögen Wir
Unsere Genehmigung nicht zu ertheilen, weil die Frist zur Tilgung des Kreisanlehens,
welches zum Theil durch Verwendung des Vermögens des Kreisgetreidemagazinsfonds be-
schafft wurde, in Art. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1874, die Aufnahme eines Kreis-
anlehens zur Deckung der Kosten der Errichtung einer Pflegeanstalt bei der Kreis-Irrenanstalt
Erlangen betr. (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1874 S. 444), auf 17 Jahre festgesetzt ist.
Im Uebrigen genehmigen Wir die auf die Angelegenheiten der Kreisirrenanstalt
Erlangen bezüglichen Beschlüsse der Landrathsversammlung, insbesondere daß
a) die Deckung der Zinsen für die auf Rechnung des jüngst abgeschlossenen Aulehens
von 1 Million Mark in den Jahren 1878, 1879 und 1880 entnommenen
oder noch zu entnehmenden Vorschüsse aus dem allgemeinen Reservefonde der
betreffenden Jahre erfolge, und daß
b) die Position für Verzinsung und Tilgung der Schulden der Kreisirrenanstalt
Erlangen von 44,950 J 44 J auf 44,995 X& 44 J erhöht werde.
Indem Wir dem Landrathe von Mittelfranken diesen Abschied ertheilen, eräöffnen
Wir demselben Unsere wohlgefällige Anerkennung seines opferwilligen Strebens, die
Interessen des Kreises zu fördern, und versichern ihn neuerdings Unserer Königlichen
Huld und Gnade.
München, den 31. März 1879.
Ludwig.
Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. v. Pfistermeister, Staaterah.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär,
Ministerialrath v. Schlereth.