Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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g. 1. 
Die Regierungsbezirke bestehen aus den zur Zeit zu denselben gehörigen, den Re- 
gierungen unmittelbar untergeordneten Städten und den in der Anlage Spalte III aufge- 
führten Bezirksämtern. 
KS. 2. 
Die Bezirksämter werden aus den Bezirken der in der Spalte IV der Anlage auf- 
geführten Amtsgerichte gebildet. Der Umfang der Amtsgerichtsbezirke ist in der Spalte III 
der Anlage zu Unserer Verordnung vom 2. April ds. Is. (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 355) bestimmt. 
. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1880 in Wirksamkeit. 
So gegeben Schloß Berg, den 19. Juni 1879. 
Ludwig. 
v. Pfeufer. v. Niedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl= 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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