Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Anträge von Advokaten in anderen, als den in §K. 7, 8 bezeichneten Fäleen bei dem 
Director des Bezirksgerichts einzureichen, in dessen Bezirk die Antragsteller ihren Wohn- 
sitz haben. 
S. 10. 
Der Bezirksgerichtsdirector hat die Anträge unter Beifügung der einschlägigen Personal- 
acten mit einer gutachtlichen Aeußerung dem Präsidenten des Appellationsgerichts vorzulegen, 
welches sich an dem Orte des künftigen Oberlandesgerichtes befindet, in dessen Bezirk die 
Zulassung nach dem gestellten Antrage erfolgen soll. 
Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem obersten Landesgerichte sind 
mit gutachtlicher Aeußerung dem Präsidenten des obersten Gerichtshofs in Vorlage zu bringen. 
S. 11. 
Die vorgelegten Actenstücke sind von den in S. 10 Abs. 1 und 2 bezeichneten Präsidenten 
mittels gutachtlichen Berichts an das königliche Staatsministerium der Justiz einzubefördern. 
Die Bestimmungen des §. 3 Abs. 2, 3, 4 finden entsprechende Anwendung. 
G. 12. 
4# Die Rechtsanwaltslisten (Rechtsanwaltsordnung §. 20) werden nach dem in der An- 
lage beigefügten Formular angelegt. 
. Actenstücke, welche sich aus Anlaß von Einschreibungen in die Liste ergeben, sind, nach 
den Nummern dieser geordnet, als Beilagen derselben aufzubewahren. 
G. 13. 
Für die Rechtsanwälte, welche nach Maaßgabe des §. 107 der Rechtsanwaltsordnung 
bei einem Collegialgerichte zugelassen werden, sind die Rechtsanwaltslisten schon vor dem 
Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung anzulegen und zu führen. 
Die Anlegung und Führung erfolgt für das oberste Landesgericht bei dem obersten 
Gerichtshof, für die Oberlandesgerichte bei denjenigen Appellationsgerichten, an deren Sitze 
die Oberlandesgerichte ihren Sitz haben werden, für die Landgerichte bei denjenigen Be- 
zirksgerichten, an deren Sitze die Landgerichte ihren Sitz haben werden, für das Land-
	        
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