Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Im Uebrigen tritt dieselbe gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze für das 
Deutsche Reich vom 27. Jänner 1877 in Kraft. 
Hohenschwangau, den 29. Juli 1879. 
Ludwig. 
Dr. v. Fänstle. v. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath Luber. 
  
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgerichtsverfassungs-Gesetzes, hier die Vergütung von 
Reisekosten an Geschworne, Schöffen und Vertrauensmänner betr. 
Königliches Staatsministerium der Justiz 
und Rönigliches Staatsministerium der Finanzen. 
Im Vollzuge des Art. IV der Allerhöchsten Verordnung vom 29. Juli 1879 und 
bezeichneten Betreffes Nr. 7138 wird hiemit bezüglich der Verabfolgung der den Ge- 
schwornen, Schöffen und Vertrauensmännern richterlich zuerkannten Reisevergütung bis auf 
Weiteres bestimmt, was folgt: 
1) Die Zahlung der vom Richter festgesetzten Vergütung der Reisekosten ist sofort 
von dem am Gerichtssitze befindlichen k. Rentamte zu leisten.
	        
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