Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Geseh-und Verurhiunngs-gict! 
für das 
Königreich Bayern. 
. 41. 
München, den 6. August 1879. 
Anhalt. 
Gesetz vom 3. August 1679, die Umwandlung der 4½ procentigen Eisenbahnschuld in eine 4procentige betreffend. 
Gesetz, die Umwandlung der 4rprocentigen Eisenbahnschuld in eine 4procentige betreffend. 
Ludwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Layern, Franken und in Schwaben etc. elt. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zum Zwecke der Convertirung, 
sowie zur Kündung und Heimzahlung der 4 /procentigen Eisenbahnschuld einschließlich der 
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