Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

3 43. 749 
KS. 2. 
Die Wahl des zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichtes be- 
stimmten Blattes erfolgt: bei dem obersten Landesgerichte, bei den Oberlandesgerichten und 
bei den Landgerichten durch das Präsidium, bei den Amtsgerichten durch den Amtsrichter, 
welchem die allgemeine Dienstaufsicht zusteht. 
8. 3. 
Die Wahl des Blattes ist jedesmal in der zweiten Hälfte des Monates Dezember 
für das folgende Jahr, das erstemal jedoch in der ersten Woche des Monates Oktober 1879 
für den Zeitraum bis zum 34. Dezember 1880, vorzunehmen und öffentlich bekannt 
zu machen. 
Diese letztere Bekanntmachung erfolgt durch Anschlag an die Gerichtstafel. 
g. 4. 
Hört das zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen bestimmte Blatt im Laufe 
des Jahres auf, zu erscheinen, so ist sofort für den Rest des Jahres ein anderes Blatt 
zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen zu wählen und dies durch Anschlag an 
das Gerichtsbrett bekannt zu machen. 
g. 6. 
Durch vorstehende Bestimmungen werden die in §&§# 37 bis 40 der Bekanntmachung 
vom 30. April 1862, die Führung der Handelsregister betreffend, erlassenen Vorschriften 
über die Art der Veröffentlichung der Eintragungen in die Handelsregister und über die 
Wahl der zu diesem Zwecke zu benützenden Blätter nicht berührt. 
München, den 4. August 1879. 
Dr. v. Finstle. 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath v. Röckelein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.