Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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welcher die unmittelbare Betriebsleitung der betreffenden Strecke obliegt, von dem beab- 
sichtigten Transporte rechtzeitig Anzeige zu machen, und hat diese dann die zur Beseitigung 
von Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen. 
§. 15. 
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, wenn 
diese Orte nicht auf für Frachtfuhrwerk passirbaren Wegen umfahren werden können. Ist 
die Durchfahrt unvermeidlich, so ist von der bevorstehenden Ankunft des Transportes der 
mit der Wahrnehmung der Ortspolizei betrauten Behörde zeitig Anzeige zu machen und 
sind deren Bestimmungen zu erwarten. Die Behörde hat den zu nehmenden Straßenzug 
zu bestimmen, denselben von anderen Fahrzeugen möglichst frei zu halten und Sorge zu 
tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer 
Gefahren erfolgt. 
S. 16. 
Das Abladen hat den Vorschriften des F. 5 entsprechend zu erfolgen. 
B. Versendung explosiver Stoffe auf Schiffen und Fähren. 
§. 17. 
Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen explosive Stoffe nicht trans- 
portirt, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt werden, als 
zur Abgabe von Signalen nothwendig ist. 
Die im §F. 3 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung. 
. 18. 
Die §. 4, 5 (Absatz 1 und 2), 10 und 16 finden anch hier Anwendung. 
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Polizeibehörde dazu angewiesenen 
Stelle, welche möglichst weit von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen. 
Die Ladestelle darf dem Publikum nicht zugänglich sein und ist, wenn ausnahms- 
weise das Ein= oder Ausladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und hochstehenden 
Laternen zu erleuchten.
	        
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