Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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„Tritt Ersatzpflicht ein, so bilden, sowohl in Verlust- wie in Beschädigungs- 
fällen, der vom Aufgeber deklarirte Werth, falls aber eine solche Werthangabe nicht 
erfolgt ist, die folgenden Beträge die Maximalentschädigungssätze: 
600 M.. für ein Pferd, 
200 „ „ ein Füllen bis zu einem Jahr, 
300 „ „ einen Mastochsen, 
200 „ „ ein Haupt Rinddieh, 
25 „ „ ein Kalb bis zu einem Jahr, 
90 „ „ ein Mastschwein, 
35 „ „ ein mageres Schwein, 
10 „ „ ein Ferkel bis zu 3 Monaten, 
20 „ „ ein Schaf oder eine Ziege, 
10 „ „ einen Hund, 
100 „ „ 100 Kilogramm sonstiger Thiere.“ 
II. 
Zu §. 48. 
In der Zusatzbestimmung unter II A zu Nr. 7 ist an Stelle der Worte: 
„dürfen nicht mehr als 75 Kilogramm wiegen“ 
zu setzen: 
„dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen.“ 
Hinter II A 20 ist einzuschalten: 
„21. Schwefelnatrium in rohem, unkrystallisirtem und in raffinirtem, krystalli= 
sirtem Zustande."“ 
„22. Die unter der Bezeichnung „Pasta“ in den Handel kommenden Feuer- 
anzünder“ . 
In dem darauf folgenden Absatz ist statt: 
„Alle unter 1 bis 20 genannten Gegenstände“ 
zu setzen: 
„Alle unter 1 bis 22 genannten Gegenstände“.
	        
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