Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

—  142  —

(Nr.  4170.)  Privilegium  wegen  Eniission  von  drei  Millionen  Tholern  Prioritäts  -  Obligationen
  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.  Vom  19.  Februar  1855.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  in  der
Generalversammlung  vom  28.  Oktober  1851.  gefaßten  Beschlusses  darauf  angetragen
  hat,  ihr  Behufs  des  Baues  und  der  Ausrüstung  einer  Eisenbahn  von
Weißenfels  nach  Leipzig  die  Aufnahme  einer  Summe  von  drei  Millionen  Thalern
  durch  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden  und  mitl  Zinsscheinen  versehenen
  Prioritäts-Obligationen  zu  gestatten,  und  Wir  zur  Anlage  der  gedachten
  Eisenbahn  durch  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  mirtelst  Konzessionsund
  Bestatigungs-Urkunde  vom  heutigen  Tage  Unsere  Genehmigung  ertheilt
haben,  so  wollen  Wir  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  des  neuen  Unkernehmens
  und  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
durch  gegenwärtiges  Privilegium  die  Emission  der  Prioritäls-Obligationen  unter
  nachstehenden  Bedingungen  genehmigen:

*

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  in  drei  Abtheilungen  A.,  B.
und  C.  jede  Abrheilung  unter  fortlaufenden  Nummern  nach  dem  sul'  A.  bei-„geschlossenen
  Schema  unter  der  Bezeichnung  Serie  III.  auf  farbigem  Papier
mit  schwarzem  Druck  stempelfrei  ausgefertigt.

Die  erste  Abtheilung  (A.)  umfaßt
1.  bis

400  Stück  zu  500  Rchlr.  unter  o  400  200,000  Rehlr.
die  zweite  Abtheilung  (B.)
4,000  Stück  zu  200  Rthlr.  unter  1.  bis  4000  800,000

die  dritte  Abtheilung  (C.)
20,000  Stück  zu  100  Rehlr.  unter  1.  bis  20,000.  2,000,000

Zusammen  3,000,000  Rehlr.

Mit  diesen  Prioritäts-Obligationen  werden  Zinskupons  auf  Papier  von
derselben  Farbe  der  Obligationen,  schwarz  gedruckt,  auf  sechs  Jahre  ausgegeben
  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit  gegen  Einreichung  des  mit  zur  Ausgabe  kommenden
  Talons  erneuert.  «

5.2.

SänzmtlichenachH.1.zuemittikenbePrivritckkö-Obligakionenhabe-tunter
  sich  gleiche  Rechte  und  werden  jährlich  mit  vier  und  ein  halb  Prozent,  vom
Tage  der  Emission  an  gerechnet,  verzinst.  Während  der  Bauzeit  bis  zu  dem
Fach  9  3.  veröffentlichten  Zeitpunkte  geschieht  die  Verzinsung  aus  dem  Bauapital.



Die  Zinsen  werden  in  halbjährlichen  Raten  postnumerando  nicht  nur

bei