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mals einer disziplinär strafbaren Handlung oder eines Vergehens schuldig macht,
aus administrativen Erwägungen versetzt werden kann.
Ist die Versetzung im Laufe eines Jahres, vom Tage der Zustellung des
letzten Strafbeschlusses an gerechnet, nicht erfolgt, so kann sie erst dann wieder
stattfinden, wenn über den Notar eine weitere Disziplinar- oder Vergehensstrafe
verhängt worden ist.
Die im vorstehenden Absatz getroffene Bestimmung findet auch bezüglich
aller weiteren nachfolgenden Disziplinar- und Vergehensstrafen Anwendung.“
Art. 121.
Die Art. 109, 113 bis einschließlich 145 des Notariatsgesetzes vom 10. November
1861 finden mit den in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen Abänderungen und Zusätzen
auf die Notare der Pfalz entsprechende Anwendung.
VII. Abschnitt.
Ueberleitungsbestimmungen.
Art. 122.
Die sachliche Zuständigkeit zur Erledigung der am Tage des Inkrafttretens der
Reichs-Strafprozeßordnung- in erster Instanz anhängigen Strafsachen richtet sich im Allge-
meinen nach deu Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
Art. 123.
War die Führung einer Voruntersuchung vor dem in Art. 122 bezeichneten Tage
einem Stadt= oder Landgerichte übertragen, so ist dieselbe bei dem an dessen Stelle ge-
tretenen Amtsgerichte durchzuführen.
Bezieht sich eine anhängige Voruntersuchung auf eine zur Zuständigkeit der Schöffen-
gerichte gehörende Strafsache, oder sind bei einer anhängigen Voruntersuchung die Voraus-
setzungen der Erhebung der öffentlichen Klage nicht gegeben, insbesondere bestimmte Be-
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