Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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schuldigte noch nicht ermittelt, so ist die Voruntersuchung zu schließen und sind die Akten 
zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft abzugeben. 
Ist an dem in Art. 122 genannten Tage eine Voruntersuchung wegen eines nach 
der Reichs-Strafprozeßordnung mittels Privatklage verfolgbaren Vergehens anhängig, so 
wird das Verfahren eingestellt, soferne nicht von demjenigen, welcher den Strafantrag ge- 
stellt hat, innerhalb einer ihm von der Staatsanwaltschaft zu bestimmenden Frist die 
Privatklage oder von der Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage erhoben wird. 
Art. 124. 
Hat in einer zur Zuständigkeit eines Stadt= oder Landgerichts gehörenden Strassache 
bereits vor dem in Art. 122 bezeichneten Tage eine Vorladung in dessen öffentliche Sitzung 
stattgefunden, oder wurde die Sache durch Beschluß eines höheren Gerichts vor diesem 
Tage an dasselbe verwiesen, so hat das an die Stelle tretende Schöffengericht ohne Rück- 
sicht auf etwaige Aenderung der Zuständigkeit durch das Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz in 
der Sache zu urtheilen. 
Art. 125. 
Ist vor dem in Art. 122 bezeichneten Tage die Ladung oder Verweisung eines An- 
geschuldigten in die öffentliche Sitzung eines Bezirksgerichts oder vor das Schwurgericht 
beschlossen worden, so hat der Vorsitzende des Landgerichts, welches an die Stelle des 
zuvor mit der Verweisung befaßten Bezirksgerichts getreten ist, dem Angeklagten die von 
der Staatsanwaltschaft einzureichende Anklageschrift mit der in § 199 der Reichs-Straf- 
prozeßordnung vorgeschriebenen Aufforderung mitzutheilen. Diese Aufforderung hat auch 
dann stattzufinden, wenn die Anklageschrift schon vor dem bezeichneten Tage zugestellt war. 
Werden Anträge oder Einwendungen innerhalb der bestimmten Frist nicht vorgebracht 
oder von dem Gerichte verworfen, so hat die Aburtheilung durch das der Verweisung ent- 
sprechende Gericht zu erfolgen. 
Ordnet dagegen das Gericht die Ergänzung oder nachträgliche Einleitung der Vor- 
untersuchung an, so ist nach Maßgabe des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der 
Reichs-Strafprozeßordnung von neuem Beschluß zu fassen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch= Anwendung, wenn eine Strafsache vor
	        
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