Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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schreiber, Gebühren der Gerichtsvollzieher und sonstiger Vollstreckungsorgane werden, soweit 
dieselben nicht bereits reichsgesetzlich geregelt sind, durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Art. 6. 
Die in gegenwärtigem Gesetze nach Wochen oder Monaten bestimmten Fristen endigen 
mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch 
seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat; fehlt 
dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses 
Monats. 
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder gebotenen Feiertag, so endigt 
die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. 
II. Abtheilung. 
Hürgerliche Rechtsstreitigkeiten 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmung. 
Art. 7. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche das Verfahren landesgesetzlich geregelt 
ist, findet hinsichtlich der Gebühren und Auslagen der Gerichte das Reichs-Gerichtskosten- 
geset Anwendung, soweit nicht in gegenwärtigem Gesetze oder in Staatsverträgen etwas 
Anderes bestimmt ist. 
II. Abschnitt. 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen. 
Art. 8. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge 
auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in Gegenstände, welche außer Grundftücken in 
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