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schreiber, Gebühren der Gerichtsvollzieher und sonstiger Vollstreckungsorgane werden, soweit
dieselben nicht bereits reichsgesetzlich geregelt sind, durch Königliche Verordnung bestimmt.
Art. 6.
Die in gegenwärtigem Gesetze nach Wochen oder Monaten bestimmten Fristen endigen
mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch
seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat; fehlt
dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses
Monats.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder gebotenen Feiertag, so endigt
die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
II. Abtheilung.
Hürgerliche Rechtsstreitigkeiten
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmung.
Art. 7.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche das Verfahren landesgesetzlich geregelt
ist, findet hinsichtlich der Gebühren und Auslagen der Gerichte das Reichs-Gerichtskosten-
geset Anwendung, soweit nicht in gegenwärtigem Gesetze oder in Staatsverträgen etwas
Anderes bestimmt ist.
II. Abschnitt.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen.
Art. 8.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge
auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in Gegenstände, welche außer Grundftücken in
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