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Die Bestimmungen in §§# 4 bis 7 des Reichs-Gerichtskostengesetzes finden auf die
Gebühren für das Versteigerungsprotokoll keine Anwendung. An ihre Stelle treten die
auf die Gebühren für Notariatsurkunden bezüglichen Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes,
welche insbesondere auch für die Zuständigkeit und das Verfahren in Beschwerdesachen Maß
zu geben haben.
Wird kein Angebot gelegt, so wird für die hierüber zu errichtende Urkunde eine Ge-
bühr nicht erhoben. .
Art. 12.
waltungsverfahren werden erhoben:
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In dem Z
1) für das Verfahren bis zur Einleitung des Vertheilungsverfahrens der volle Be-
trag und, wenn dasselbe vor dem Beginne des Termins zum Vollzuge der
Zwangsverwaltung erledigt wird, fünf Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-
Gerichtskostengesetzes;
2) für jede Rechnungsperiode der volle Betrag und, wenn das Verfahren vor dem
Beginne des Vertheilungstermins erledigt wird, fünf Zehntheile jener Sätze.
Die Berechnung dieser Gebühren erfolgt:
zu l) aus dem Werthe der Forderung, für welche die Beschlagnahme erwirkt worden ist,
zu 2) aus dem Betrage jeder einzelnen zu vertheilenden Masse, wobei jedoch die Ge-
richtsgebühren und die Gebühren des Verwalters nicht in Abzug kommen.
Ist die Beschlagnahme für mehrere Forderungen erwirkt worden, so sind die Werthe
zusammenzurechnen.
Art. 13.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge
auf Aufhebung des Zuschlags (Subhastationsordnung Art. 82 ff.), werden im Falle der
Abweisung zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes besonders
erhoben.
Art. 14.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge
auf Wiederversteigerung (Subhastationsordnung Art. 87 ff.) werden zwei Zehntheile der
Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes besonders erhoben.