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Die Berechnung der Gebühr erfolgt, soferne dem Antrage stattgegeben wird, aus dem
bei der früheren Versteigerung erzielten Meistgebote, im Falle der Abweisung aber nach
dem Werthe der dem Antragsteller zustehenden Forderung und eventuell nach Maßgabe der
Bestimmung in § 10 des Reichs-Gerichtskostengesetzes.
Art. 15.
Für die gerichtliche Beurkundung eines Uebereinkommens über die Vertheilung (Sub-
hastationsordnung Art. 95 Abs. 1) werden zwei Zehntheile der Sätze des §& 8 des Reichs-
Gerichtskostengesetzes aus der Summe der zur Befriedigung gelangenden Forderungen er-
hoben.
Art. 16.
Für jeden besonderen Vertheilungstermin (Subhastationsordnung Art. 99 Abs. 2)
werden nach dem Werthe der einzelnen nachträglich angemeldeten Forderungen, über welche
in dem neuen Termine verhandelt werden soll, die volle Gebühr und, soweit Anmeldungen
vor der Verhandlung zurückgenommen werden, drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-
Gerichtskostengesetzes erhoben.
Art. 17.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge,
Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Versteigerungsbedingungen oder das bei der
Zwangsversteigerung von dem Versteigerungsbeamten zu beobachtende Verfahren betreffen,
werden die in § 35 Ziff. 5 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühren erhoben.
Arl. 18.
Im Falle der Erledigung des Verfahrens durch einen von dem Versteigerungsbeamten
beurkundeten Vergleich (Arrangement) kommen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
über die Gebühren für Urkunden und Ausfertigungen der Notare zur Anwendung.
Gleiches gilt von den im Verfahren vor dem Versteigerungsbeamten beurkundeten
Vereinbarungen und Erklärungen, soweit deren Inhalt über den Gegenstand oder Zweck
des Verfahrens hinausgeht.