Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Die Berechnung der Gebühr erfolgt, soferne dem Antrage stattgegeben wird, aus dem 
bei der früheren Versteigerung erzielten Meistgebote, im Falle der Abweisung aber nach 
dem Werthe der dem Antragsteller zustehenden Forderung und eventuell nach Maßgabe der 
Bestimmung in § 10 des Reichs-Gerichtskostengesetzes. 
Art. 15. 
Für die gerichtliche Beurkundung eines Uebereinkommens über die Vertheilung (Sub- 
hastationsordnung Art. 95 Abs. 1) werden zwei Zehntheile der Sätze des §& 8 des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes aus der Summe der zur Befriedigung gelangenden Forderungen er- 
hoben. 
Art. 16. 
Für jeden besonderen Vertheilungstermin (Subhastationsordnung Art. 99 Abs. 2) 
werden nach dem Werthe der einzelnen nachträglich angemeldeten Forderungen, über welche 
in dem neuen Termine verhandelt werden soll, die volle Gebühr und, soweit Anmeldungen 
vor der Verhandlung zurückgenommen werden, drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. 17. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge, 
Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Versteigerungsbedingungen oder das bei der 
Zwangsversteigerung von dem Versteigerungsbeamten zu beobachtende Verfahren betreffen, 
werden die in § 35 Ziff. 5 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühren erhoben. 
Arl. 18. 
Im Falle der Erledigung des Verfahrens durch einen von dem Versteigerungsbeamten 
beurkundeten Vergleich (Arrangement) kommen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
über die Gebühren für Urkunden und Ausfertigungen der Notare zur Anwendung. 
Gleiches gilt von den im Verfahren vor dem Versteigerungsbeamten beurkundeten 
Vereinbarungen und Erklärungen, soweit deren Inhalt über den Gegenstand oder Zweck 
des Verfahrens hinausgeht.
	        
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