Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M b2. 911 
von der hierin bezeichneten Partei ohne Anrechnung eines derselben anderweitig obliegenden 
Vorschusses erfolgen. 
Gleiches gilt von den gemäß Art. 19 Abs. 2 beschlossenen Gebühren. 
Art. 24. 
Wird das Verfahren ohne Vertheilung erledigt, so haftet der Beschlagnahmegläubiger 
für die entstandenen Gebühren und Auslagen, soweit sie weder durch gerichtliche Entscheidung 
einem Dritten auferlegt noch durch Vorschüsse gedeckt sind. 
Die Haftung mehrerer Beschlagnahmegläubiger bemißt sich nach dem Verhältnisse ihrer 
Forderungen. 
Art. 25. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf das Verfahren bei Anträgen auf 
gerichtliche Versteigerung eines Bergwerks, eines Steinbruches, einer Gräberei oder unbeweg- 
licher Kuxe (Subhastationsordnung Art. 182 bis 188) entsprechende Anwendung. 
III. Abschnitt. 
Sonstige Gegenstände der streitigen Rechtspflege. 
A Bestimmungen für das ganze Königreich. 
Art. 26. 
In dem Verfahren bei Streitigkeiten über Entschädigung bei Zwangsenteignung kommt 
die Beweisgebühr des §& 18 des Reichs-Gerichtskostengesetzes auch für die Anordnung einer 
neuen Schätzung (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung 
Art. 50 Abs. 3) zur Erhebung. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf 
Anordnung einer Sicherheitsleistung (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung 
und Konkursordnung Art. 51) werden zwei Zentheile der Sätze des § 8 des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Auf das Vertheilungsverfahren (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung 
und Konkursordnung Art. 53) finden die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über 
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