Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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handlungsgebühr auch zur Erhebung für eine nicht kontradiktorische mündliche Verhandlung, 
soferne die Klägerin verhandelt. 
Art. 34. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über den Antrag 
der Ehefrau auf Vermögensabsonderung im Falle des Konkurses gegen den Ehemann (Gesetz 
zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung Art. 194) werden fünf 
Zehntheile und, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, drei Zehntheile 
der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
III. Abtheilung. 
SHtrafssachen. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 35. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1) in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshofe; 
2) in dem standrechtlichen Verfahren; 
3) für die Verhandlungen der bürgerlichen Gerichte, welche auf Regquisition der 
Militärstrafgerichte gepflogen werden. 
In den vorbezeichneten Fällen werden für die von Amtswegen zu ertheilenden Aus- 
fertigungen und Abschriften auch keine Schreibgebühren erhoben. 
Im Uebrigen finden hinsichtlich der Auslagen der Gerichte die Vorschriften des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. 
Gleiches gilt für das Verfahren vor den Rheinschifffahrtsgerichten.
	        
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