Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Art. 26. 
Demjenigen, welcher einen Arrestbefehl erwirkt hat, stehen die nämlichen Rechte zu, 
welche das Gesetz vom 23. Februar 1879, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen wegen Geldforderungen betreffend, in Art. 13 und Art. 21 Abs. 2 dem mit 
einer vollstreckkaren Urkunde versehenen Gläubiger einräumt. 
Art. 27. 
Der Antrag auf Vollziehung des Arrestes ist von der Partei, welche den Arrestbefehl 
erwirkt hat, bei dem Hypothekenamte zu stellen. In der Pfalz finden die Bestimmungen 
der Art. 2148 und 2149 des pfälzischen Civilgesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Mit dem Antrage ist der Arrestbefehl sowic der Nachweis vorzulegen, daß die in 
§ 809 Abs. 2 der Civilprozeßordnung vorgeschriebene Frist eingehalten, und daß der 
Arrestbefehl dem Gerichtsvollzieher zur Bewirkung der Zustellung übergeben oder der Ge- 
richtsschreiber um Bewirkung derselben ersucht ist. In den Fällen der §# 182 bis 184 
der Civilprozeßordnung ist der Nachweis, daß das Ersuchschreiben erlassen ist, im Falle 
einer öffentlichen Zustellung der Nachweis, daß dieselbe von dem Gerichte bewilligt ist, 
erforderlich. 
Ein Antrag, welcher den Erfordernissen des Abs. 2 nicht entspricht, ist zurückzuweisen. 
Art. 28. 
Die Eintragung hat in der für Eintragungen überhaupt vorgeschriebenen Weise nach 
Maßgabe des Inhalts des Arrestbefehls und unter Bezugnahme auf diesen zu geschehen. 
In der Pfalz finden die Bestimmungen des Art. 2150 des pfälzischen Civilgesetzbuchs ent- 
sprechende Anwendung. 
Der Eintrag muß insbesondere den Anspruch unter Angabe des Geldbetrags oder 
Geldwerths bezeichnen und den nach § 803 der Ciwvilprozeßordnung festgestellten Geld- 
betrag angeben. 
Art. 29. 
Das Hypothekenamt hat dem Gegner des Antragstellers von der erfolgten Eintragung 
von Amtswegen Nachricht zu geben, soferne nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.