Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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b. 2 Mark für jede spätere auf die Rechtsverhältnisse der Firma beztgliche 
Eintragung oder Löschung; 
2) bei Eintragungen in Betreff der offenen Handelsgesellschaften und der Kom- 
manditgesellschaften: 
a. 10 Mark für die erste Eintragung der Firma, 
b. 5 Mark für jede spätere auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezügliche 
Eintragung oder Löschung; 
3) bei Eintragungen in Betreff der Kommanditgesellschaften auf Aktien und der 
Aktiengesellschaften: 
a) 30 Mark für die erste Eintragung der Firma, 
b) 20 Mark für die spätere Eintragung einer Aenderung in dem Gesell- 
schaftsvertrage, 
c) 10 Mark für jede sonstige auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezügliche 
Eintragung oder Löschung. 
Art. 57. 
Muß eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung als auch 
in das Handelsregister einer Zweigniederlassung geschehen, so ist für die Eintragung in 
ein jedes Register der vorgeschriebene Gebührensatz besonders zu erheben. 
Art. 58. 
Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung nach den Vorschriften des Handels- 
gesetzbuches mehrere Eintragungen, welche auf dieselbe Firma oder dieselbe Prokura oder 
dieselbe Gesellschaft sich beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichtes erfolgen, so 
kommt uur Eine Gebühr und bei Verschiedenheit der Sätze der höchste Betrag zur Erhebung. 
Findet jedoch neben der Löschung des Gesammteintrages über eine Firma eine nene 
Eintragung derselben Firma in einer anderen Hauptabtheilung des nämlichen Handelsregisters 
oder in dem Handelsregister eines anderen Landgerichtsbezirkes statt, so sind sowohl für 
die Löschung als auch für die neue Eintragung die in Art. 56 bestimmten Gebühren je 
besonders zu erheben.
	        
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