922
& des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Diese Gebühr wird im Falle der Entstehung
eines Rechtsstreites auf die Beweisgebühr angerechnet.
Art. 63.
Von Gesellschaftsverträgen (Statuten), welche die Gründung von Aktiengesellschaften
oder von Kommanditgesellschaften auf Aktien zum Gegenstand haben, sowie von Verträgen
oder Beschlüssen, welche die Erhöhung des Grund= oder Aktiencapitals solcher Gesellschaften
betreffen, werden, soferne sie nicht von einem bayerischen Notar beurkundet sind, bei ihrer
Eintragung in das Handelsregister des Gerichtes, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren
Sitz hat, neben der Gebühr des Art. 56 Ziff. 3 die in Art. 117 des gegenwärtigen Ge-
setzes bestimmten Gebühren besonders erhoben.
Gleiches gilt in dem Falle, wenn eine außerhalb Bayerns gegründete Aktiengesellschaft
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ihren Sitz nach Bayern verlegt oder daselbst eine
Zweigniederlassung errichtet, bei welcher der Hauptgeschäftsbetrieb stattfindet.
Bei Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister ist neben der Ge-
bühr des Art. 56 Ziff. 2 eine Gebühr zu 3 vom Tausend aus dem Gesammtbetrage der
Vermögenseinlagen der Kommanditisten zu entrichten, falls von diesen Vermögenseinlagen
nicht schon bei einer notariellen Beurkundung die verhältnißmäßige Gebühr erhoben wurde.
Art. 64.
Für die Gestattung der Einsicht in das Handelsregister und in die eingereichten Zeich-
nungen der Firmen oder Unterschriften werden Gebühren nicht erhoben.
2) JFamilienfideikommisse.
Art. 65.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge
auf gerichtliche Bestätigung eines Fideikommisses oder auf Genehmigung der Auflösung eines
solchen werden fünf Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
Art. 66.
Die Bestimmung des Art. 65 findet auch in dem Falle Anwendung, wenn das Ver-