Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

922 
& des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Diese Gebühr wird im Falle der Entstehung 
eines Rechtsstreites auf die Beweisgebühr angerechnet. 
  
  
Art. 63. 
Von Gesellschaftsverträgen (Statuten), welche die Gründung von Aktiengesellschaften 
oder von Kommanditgesellschaften auf Aktien zum Gegenstand haben, sowie von Verträgen 
oder Beschlüssen, welche die Erhöhung des Grund= oder Aktiencapitals solcher Gesellschaften 
betreffen, werden, soferne sie nicht von einem bayerischen Notar beurkundet sind, bei ihrer 
Eintragung in das Handelsregister des Gerichtes, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren 
Sitz hat, neben der Gebühr des Art. 56 Ziff. 3 die in Art. 117 des gegenwärtigen Ge- 
setzes bestimmten Gebühren besonders erhoben. 
Gleiches gilt in dem Falle, wenn eine außerhalb Bayerns gegründete Aktiengesellschaft 
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ihren Sitz nach Bayern verlegt oder daselbst eine 
Zweigniederlassung errichtet, bei welcher der Hauptgeschäftsbetrieb stattfindet. 
Bei Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister ist neben der Ge- 
bühr des Art. 56 Ziff. 2 eine Gebühr zu 3 vom Tausend aus dem Gesammtbetrage der 
Vermögenseinlagen der Kommanditisten zu entrichten, falls von diesen Vermögenseinlagen 
nicht schon bei einer notariellen Beurkundung die verhältnißmäßige Gebühr erhoben wurde. 
Art. 64. 
Für die Gestattung der Einsicht in das Handelsregister und in die eingereichten Zeich- 
nungen der Firmen oder Unterschriften werden Gebühren nicht erhoben. 
2) JFamilienfideikommisse. 
Art. 65. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge 
auf gerichtliche Bestätigung eines Fideikommisses oder auf Genehmigung der Auflösung eines 
solchen werden fünf Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. 66. 
Die Bestimmung des Art. 65 findet auch in dem Falle Anwendung, wenn das Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.